Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen nach Schweizer oder ausländischem Recht für Gesellschaften nach ausländischem Recht erbringen, deren Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RAG). An dieser Bestimmung ändert sich nichts.
Die aktuelle Fassung von Artikel 8 RAG sieht weiter vor, dass die Revisionsstellen von ausländischen Gesellschaften, die Anleihensobligationen in der Schweiz ausstehend haben, entweder von der RAB oder einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden müssen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Abs. 2 RAG). Diese Bestimmung umfasst sowohl Anleihensobligationen, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, als auch solche, die nicht kotiert sind156. Die bisherigen Erfahrungen mit inländischen Emittenten von nicht börsenkotierten Anleihen zeigt, dass diese bzw. deren Revisionsstellen nur aufwändig identifizierbar sind, weil die fraglichen Anleihen gar nicht oder nicht offen und transparent gehandelt werden. Dennoch ist die Identifizierung innerhalb der Schweiz möglich, weil die betroffenen Schweizer Revisionsunternehmen entsprechend instruiert sind. Diese Schwierigkeiten werden im Verhältnis zu ausländischen Emittenten bzw. deren Revisionsstellen deutlich grösser sein, weil die betroffenen Revisionsunternehmen über die ganze Welt verteilt sind, möglicherweise nicht (lokal) beaufsichtigt werden und für internationale Bezüge wenig sensibilisiert sind. Der zu erwartende Aufwand für die Aufsicht über die Revisionsstellen von Emittenten nicht börsenkotierter Anleihen steht in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen für den Investorenschutz (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.2). Der Geltungsbereich des RAG soll daher nur noch die Revisionsstellen von ausländischen Emittenten umfassen, die Anleihen an einer Schweizer Börse kotiert haben.
Artikel 8 RAG sieht weiter vor, dass auch die Revisionsstellen von wesentlichen Tochtergesellschaften der (Schweizer oder anerkannten ausländischen) Revisionsaufsicht zu unterstellen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d RAG). Diese Vorgabe wurde ursprünglich geschaffen, um den Geltungsbereich der Schweizer Revisionsaufsicht in Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der US-amerikanischen Revisionsaufsicht zu bringen157. Aus der praktischen Erfahrung der Amtshilfe ergibt sich jedoch die Erkenntnis, dass diese Übereinstimmung nicht notwendig ist. Im Weiteren ist auch hier zu erwarten, dass wesentliche ausländische Tochtergesellschaften nur mit einem Aufwand identifiziert werden können, der in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen für den Investorenschutz steht. Folglich ist auf die Aufsicht über die Revisionsstellen von wesentlichen Tochtergesellschaften im Ausland zu verzichten. Die entsprechenden Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d RAG) werden daher gestrichen.
Die Zulassungspflicht entfällt, wenn das ausländische Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht (Art. 8 Abs. 2 RAG). Die Umsetzung dieser Vorgabe ist unklar geregelt, sodass neu festgehalten wird, dass die RAB ein Revisionsunternehmen auf Gesuch hin von der Zulassungspflicht befreit, wenn dieses einer vom Bundesrat anerkannten ausländi-
156 Vgl. dazu die Botschaft vom 23. Juni 2004 des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4012 und 4066.
157 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4067.