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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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mitteilen. Er wird für diese Personenwagen, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, entweder als separater Grossimporteur (Art. 21 und 22) oder als separater Kleinimporteur (Art. 23) behandelt.

Art. 30 Durchschnittliches Leergewicht

Das UVEK legt bis Ende April des dem Referenzjahr vorangehenden Kalenderjahres das durchschnittliche Leergewicht der im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen fest und veröffentlicht die Zahl in Anhang 3.

4. Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art. 31 Verfahren für Importeure

1 Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.

2 Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.

3 Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig.

Art. 32 Verfahren für Hersteller

1 Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Artikel 25 Absatz 1 einzureichen.

2 Das BFE berechnet die Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.

3 Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Artikel 31 Absatz 3 zu entrichten.

Art. 33 Abrechnung für Grossimporteure

1 Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.

2 Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt die Schlussrechnung.

3 Das ASTRA übermittelt dem BFE die für die Berechnung und das Inkasso erforderlichen Daten.