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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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1. Abschnitt: Teilnahme am EHS

Art. 43 Zur Teilnahme verpflichtete Unternehmen

1 Ein Unternehmen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn es eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausführt.

2 Ein Unternehmen, das neu eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausführt, meldet dies dem BAFU spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

Art. 44 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS

1 Ein zur Teilnahme am EHS verpflichtetes Unternehmen kann jeweils bis am 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Gesamtemissionen in den vergangenen drei Jahren jährlich weniger als 25 000 Tonnen CO2eq betrugen.

2 Das Unternehmen muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 54) und einen Monitoringbericht (Art. 55) einreichen, es sei denn, es hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2- Gesetzes verpflichtet.

3 Steigen die Gesamtemissionen des Unternehmens während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so nimmt es ab Beginn des Folgejahres wieder am EHS teil.

Art. 45 Teilnahme auf Gesuch

1 Ein Unternehmen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:

a. es eine Tätigkeit nach Anhang 5 ausführt; und

b. die Anlagen des Unternehmens zusammen eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 10 MW aufweisen.

2 Ein Unternehmen, das neu Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Teilnahme am EHS einreichen.

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. die nach Anhang 5 ausgeführten Tätigkeiten;

b. die in den Anlagen des Unternehmens installierten Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen;

c. die von den Anlagen des Unternehmens ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.