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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 34 Zahlungsfrist für Grossimporteure

1 Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen nach Artikel 38 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.

2 Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.

Art. 35 Verfügung

Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.

Art. 36 Betreibungsverfahren

1 Hat der Importeur die Sanktion nicht fristgemäss entrichtet, so setzt ihm das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle eine Nachfrist von 30 Tagen und erhebt einen Verzugszins von 5 Prozent.

2 Ist nach Ablauf dieser Frist keine oder keine ausreichende Zahlung eingetroffen, so kann das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle über den ausstehenden Betrag die Betreibung einleiten.

3 Erhebt der Importeur Rechtsvorschlag, so erlässt das BFE eine Verfügung über den Betrag der Sanktion und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag.

Art. 37 Kosten

Die Kosten für das Verfahren des BFE richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 196914 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 38 Anzahlungen

1 Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die allfällige Sanktion für die im Quartal vor dem Zahlungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu überweisen.

2 Das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA.

3 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses zurück.

Art. 39 Sicherheiten

1 Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als 30 Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Beglei-

14 SR 172.041.0