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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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chung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen muss.

2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage, Bankgarantie oder durch Wertpapiere verlangen.

Art. 40 Berichterstattung

1 Das UVEK erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion.

2 Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Zielerreichung, die erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand.

5 Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes

Art. 41 Verwendung

Der Ertrag aus der Sanktion wird für alle gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Infrastrukturfonds vom 6. Oktober 200615 finanzierten Aufgaben eingesetzt.

Art. 42 Verfahren

1 Die Einlage in den Infrastrukturfonds erfolgt jeweils im übernächsten Jahr und entspricht dem Jahresertrag des Erhebungsjahres.

2 Der Jahresertrag berechnet sich auf den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen und abzüglich Vollzugskosten.

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

15 SR 725.13