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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 46 Nicht berücksichtigte Anlagen

1 Für die Festlegung des Umfangs der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die ein Unternehmen dem Bund jährlich abgeben muss, werden folgende Anlagen nicht berücksichtigt:

a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;

b. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen ist.

2 Für die in diesen Anlagen verwendeten Brennstoffe ist die CO2-Abgabe geschuldet.

Art. 47 Verfügung

Das BAFU entscheidet über die Teilnahme des Unternehmens am EHS und die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 46 durch Verfügung.

2. Abschnitt: Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate

Art. 48 Emissionsobergrenze des EHS

1 Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der EHS-Unternehmen zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 6.

2 Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie neuen Marktteilnehmern und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zugänglich zu machen.

Art. 49 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, für jede Anlage basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 7. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2 Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten, so kürzt das BAFU die an das einzelne EHS-Unternehmen zugeteilte Menge anteilsmässig.

Art. 50 Versteigerung von Emissionsrechten

1 Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.

2 Es legt für jede Versteigerung den Mindest- und den Höchstpreis der Emissionsrechte fest und orientiert sich dabei an den Marktpreisen in der Europäischen Union.

3 Es vergibt Emissionsrechte zu einem Festpreis an EHS-Unternehmen, die nur wenige Emissionsrechte benötigen. Der Festpreis basiert auf dem Ergebnis der Versteigerung.