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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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Art. 54 Monitoringkonzept
1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach der Meldung nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 45 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.
2 Das Monitoringkonzept gewährleistet, dass:
a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
3 Das Monitoringkonzept wird angepasst, wenn es den Anforderungen von Absatz 2 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach Artikel 52 notwendig wird.
Art. 55 Monitoringbericht
1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser dokumentiert:
a. die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b. die Entwicklung der installierten Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen.
2 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen.
3 Das EHS-Unternehmen lässt den Monitoringbericht vor Einreichung auf eigene Kosten von einem unabhängigen Dritten verifizieren.
4 Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die massgebenden Treibhausgasemissionen.
Art. 56 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen
Das EHS-Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
b. Anpassungen seiner rechtlichen Strukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.
Art. 57 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone überprüfen, ob die EHS-Unternehmen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 43 Absatz 2 und 56 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.