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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 54 Monitoringkonzept

1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU spätestens drei Monate nach der Meldung nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 45 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein.

2 Das Monitoringkonzept gewährleistet, dass:

a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;

b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;

c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.

3 Das Monitoringkonzept wird angepasst, wenn es den Anforderungen von Absatz 2 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach Artikel 52 notwendig wird.

Art. 55 Monitoringbericht

1 Das EHS-Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser dokumentiert:

a. die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;

b. die Entwicklung der installierten Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen.

2 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen.

3 Das EHS-Unternehmen lässt den Monitoringbericht vor Einreichung auf eigene Kosten von einem unabhängigen Dritten verifizieren.

4 Reicht das EHS-Unternehmen den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt das BAFU die massgebenden Treibhausgasemissionen.

Art. 56 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen

Das EHS-Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:

a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;

b. Anpassungen seiner rechtlichen Strukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.

Art. 57 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone überprüfen, ob die EHS-Unternehmen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 43 Absatz 2 und 56 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.