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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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2 Das BAFU stellt den Kantonen die benötigten Angaben zur Verfügung.

3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten

Art. 58 Pflicht

1 Das EHS-Unternehmen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten effektiven Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.

2 Es erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.

Art. 59 Nichteinhaltung der Pflicht

1 Erfüllt ein EHS-Unternehmen seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

3 Gibt das EHS-Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.

4 Die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199616 gelten sinngemäss.

5. Abschnitt: Nationales Emissionshandelsregister

Art. 60 Kontoinhaber

1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im nationalen Emissionshandelsregister (Emissionshandelsregister) haben.

2 Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Art. 61 Kontoeröffnung

1 Unternehmen und Personen nach Artikel 60 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.

16 SR 641.61