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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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2 Das BAFU stellt den Kantonen die benötigten Angaben zur Verfügung.
3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.
4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten
Art. 58 Pflicht
1 Das EHS-Unternehmen gibt dem BAFU jährlich Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten effektiven Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.
2 Es erfüllt diese Pflicht jeweils bis zum 30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.
Art. 59 Nichteinhaltung der Pflicht
1 Erfüllt ein EHS-Unternehmen seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
3 Gibt das EHS-Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
4 Die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199616 gelten sinngemäss.
5. Abschnitt: Nationales Emissionshandelsregister
Art. 60 Kontoinhaber
1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im nationalen Emissionshandelsregister (Emissionshandelsregister) haben.
2 Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
Art. 61 Kontoeröffnung
1 Unternehmen und Personen nach Artikel 60 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.
16 SR 641.61