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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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2 Das Gesuch muss enthalten:

a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie einen Nachweis der Identität der Personen, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind;

b. für Personen: einen Identitätsnachweis;

c. Namen, postalische und elektronische Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

d. Namen, postalische Adressen, elektronische Adressen, Mobiltelefonnummern und Identitätsnachweise von zwei Kontobevollmächtigten;

e. Namen, postalische Adresse, elektronische Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis der Transaktionsvalidiererin oder des Transaktionsvalidierers;

f. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 beglaubigt werden.

5 Es kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

6 Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.

Art. 62 Zustellungsdomizil

1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 60 Absatz 2 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

a. bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person oder bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;

b. die zwei Kontobevollmächtigten; und

c. die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Konto vor dem 1. Januar 2012 eröffnet wurde.

Art. 63 Eintragung ins Emissionshandelsregister

1 Sämtliche Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister verzeichnet sind.