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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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2 Das Gesuch muss enthalten:
a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie einen Nachweis der Identität der Personen, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind;
b. für Personen: einen Identitätsnachweis;
c. Namen, postalische und elektronische Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
d. Namen, postalische Adressen, elektronische Adressen, Mobiltelefonnummern und Identitätsnachweise von zwei Kontobevollmächtigten;
e. Namen, postalische Adresse, elektronische Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis der Transaktionsvalidiererin oder des Transaktionsvalidierers;
f. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.
3 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
4 Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 beglaubigt werden.
5 Es kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
6 Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
Art. 62 Zustellungsdomizil
1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 60 Absatz 2 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:
a. bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person oder bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
b. die zwei Kontobevollmächtigten; und
c. die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Konto vor dem 1. Januar 2012 eröffnet wurde.
Art. 63 Eintragung ins Emissionshandelsregister
1 Sämtliche Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister verzeichnet sind.