Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
Erläuterungen zu Artikel 15 Artikel 15
Artikel 15 Absatz 1 bezeichnet das BAFU als die für die Koordination der Anpassungsmassnahmen des Bundes zuständige Dienststelle. Diese horizontale Koordination umfasst Massnahmen und Prozesse der Bundesämter zur Vermeidung von Schäden durch Folgen des Klimawandels an Personen und Sachen von erheblichem Wert, zur Nutzung von Chancen des Klimawandels und zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an die Folgen des Klimawandels. Mit Koordination ist die gegenseitige Abstimmung von Anpassungsmassnahmen gemeint.
Gemäss Absatz 2 ist das BAFU dafür besorgt, dass die Anpassungsmassnahmen des Bundes und die Anpassungsmassnahmen der Kantone unter Berücksichtigung der bestehenden Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt werden (vertikale Koordination). Anpassungsmassnahmen der Kantone sind Massnahmen und Prozesse der Kantone zur Vermeidung von Schäden durch Folgen des Klimawandels an Personen und Sachen von erheblichem Wert, zur Nutzung von Chancen des Klimawandels und zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an die Folgen des Klimawandels. Für die vertikale Koordination schafft das BAFU eine geeignete Organisationsstruktur.
Absatz 3 verpflichtet die Kantone, das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu informieren. Die Berichterstattung dient als Grundlage für die vertikale Koordination nach Absatz 2. Für die Berichterstattung erstellt das BAFU in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein geeignetes Formular. Die Resultate der Berichterstattung fasst das BAFU in einem Bericht zusammen.
15/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060