Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Artikel 12 Bescheinigung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

Ein Unternehmen, das nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von der CO2-Abgabe befreit ist, kann für Emissionsverminderungen, die erheblich und dauerhaft über sein Emissionsziel hinaus gehen, eine Bescheinigung erhalten, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: Das Unternehmen hat sich zu einem individuell oder standardmässig festgelegten Emissionsziel verpflichtet und kann glaubhaft darlegen, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreichen wird (Abs. 1 Bst. a). Zudem müssen die effektiven Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Zielpfad während dreier aufeinander folgender Jahre in jedem Jahr um mindestens 10 Prozent unterschritten haben (Abs. 1 Bst. b).

Die Marge von 10 Prozent soll sicherstellen, dass die Mehrleistungen zusätzlich und mit den Anforderungen nach Artikel 4 vergleichbar sind. Sie gilt daher auch für die Menge an ausgestellten Bescheinigungen, die der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 10 Prozent und den effektiven Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr entspricht (Abs. 2).

Die Bescheinigung muss beim BAFU beantragt werden. Das entsprechende Gesuch muss alle Informationen enthalten, die es dem BAFU erlaubt zu prüfen, ob die zu bescheinigenden Emissionsverminderungen den Anforderungen gemäss Artikel 12 entsprechen.

Artikel 13 Bescheinigung für Unternehmen mit freiwilliger Vereinbarung

Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Bund freiwillig zu Emissionsverminderungen verpflichten. Dies ist beispielsweise im Rahmen einer freiwilligen Zielvereinbarung mit einer vom BFE beauftragten privaten Agentur (z.B. der Energie-Agentur der Wirtschaft EnAW) möglich. Damit der Massstab für die Ausstellung der Bescheinigungen einheitlich ist, müssen Verpflichtung und Berichterstattung den gleichen Anforderungen genügen wie für abgabebefreite Unternehmen (Abs. 1 Bst. a).

Analog zu Artikel 12 kann ein solches Unternehmen für Reduktionen, die über sein Ziel hinaus gehen, eine Bescheinigung erhalten, sofern die CO2-Emissionen ohne Unterbruch während dreier Jahre in jedem Jahr mindestens 10 Prozent unterhalb des Reduktionspfades liegen (Abs. 1 Bst. b). Diese Marge gilt auch für die Menge an ausgestellten Bescheinigungen, die der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 10 Prozent und den effektiven Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr entspricht (Abs. 2).

Die Bescheinigung muss beim BAFU beantragt werden. Das entsprechende Gesuch muss alle Informationen enthalten, die es dem BAFU erlauben zu prüfen, ob die zu bescheinigenden Emissionsverminderungen den Anforderungen entsprechen.

Artikel 14 Verwaltung der Bescheinigungen und Handel

Die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen werden ausschliesslich in elektronischer Form und in einer vom BAFU geführten nicht-öffentlich zugänglichen Datenbank verwaltet (Abs. 1). Der Eigentümer der Bescheinigung kann jedoch auf Anfrage Einsicht in die Daten erhalten, die mit seiner Bescheinigung zusammenhängen (Abs. 5).

Handelsaktivitäten und Entwertungen werden vom BAFU ausgeführt und müssen deshalb durch den Eigentümer in elektronischer Form gemeldet werden (Abs. 2). Die Meldung muss mindestens den neuen Inhaber sowie die Seriennummer der Bescheinigung bezeichnen und mit einer elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)14 versehen sein. Ebenso sind Bestätigungen über Guthaben, die durch das BAFU ausgestellt werden, mit einer elektronischen Signatur nach ZertES zu versehen. Nach Entwertung einer Bescheinigung durch das BAFU wird die Seriennummer der entsprechenden Bescheinigung in der Datenbank gesperrt (Abs. 3).

In der Datenbank werden alle für die Identifikation der Projektträgerschaft erfasst, insbesondere Name und Adresse des Gesuchstellers, sowie Daten zum Stand der Umsetzung des Projekts (Abs. 4).

1.5 Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 15)

Auf Verordnungsstufe werden die Koordinationsaufgaben, die Artikel 8 des CO2-Gesetzes dem Bund zuweist, konkretisiert und die Begrifflichkeiten präzisiert.

14 SR 943.03 14/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060