Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Das Monitoringkonzept (Bst. d) beschreibt die Formeln und Parameter, die den Berechnungen zur erwarteten Emissionsverminderung zugrunde liegen. Die Annahmen müssen konservativ gewählt werden. Stehen für einen Parameter unterschiedliche Schätzungen zur Auswahl, ist derjenige zu wählen, der zur niedrigsten Verminderungsleistung führt. Ebenfalls Teil des Monitoringkonzepts ist eine detaillierte Beschreibung aller für die Datenerfassung notwendigen Prozesse. Das BAFU stellt Vorlagen für die Erstellung von Gesuchen und Monitoringkonzepten zur Verfügung.

Buchstabe e verlangt Angaben zur Finanzierung. Falls das Projekt mit privaten Förderbeiträgen von Dritten unterstützt wird, muss dies als Teil der Wirtschaftlichkeitsanalyse deklariert werden.

Artikel 7 Entscheid über die Eignung des Projekts

Das BAFU entscheidet gestützt auf den Validierungsbericht darüber, ob das Projekt Bescheinigungen generieren kann. Es wird dabei vom BFE unterstützt. Die Einschätzungen der validierenden Stelle haben dabei den Charakter einer Empfehlung. Der Entscheid bezieht sich auf die grundsätzliche Eignung des Projekts und nicht auf die Menge anrechenbarer Emissionsverminderungen, die erst nach der Umsetzung des Projekts ersichtlich ist. Der Entscheid des BAFU kann mit Auflagen verbunden sein.

Bei positivem Entscheid wird ein Projekt in der vom BAFU geführten internen Datenbank erfasst. Das Gesuch sowie der Validierungsbericht werden unter Beachtung des Datenschutzes ganz oder teilweise veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung können interessierte Kreise und potentielle Gesuchsteller die angewandten Nachweismethoden einsehen.

Artikel 8 Monitoringbericht

Der Gesuchsteller erhebt alle Daten, die zur Verifizierung der erzielten Emissionsverminderung notwendig sind. Der Monitoringbericht beschreibt das Vorgehen bei der Datenerhebung und die Messresultate eines Kalenderjahrs (Abs. 1).

Der Monitoringbericht wird auf Kosten des Gesuchstellers von einem unabhängigen Fachexperten geprüft (Verifizierung). Die Verifizierungsstelle prüft, ob das Projekt in allen Belangen gemäss den Angaben im Gesuch umgesetzt wird; insbesondere die verwendeten Technologien, Anlagen, Ausrüstungen und Geräte für das Monitoring. Die Prüfstelle erstellt einen Verifizierungsbericht. Als verifizierende Prüfstelle darf nicht die gleiche Prüfstelle beauftragt werden wie bei der Validierung (Abs. 2).

Der Monitoringbericht für die erste Verifizierung muss spätestens zwei Jahre nach dem Entscheid gemäss Artikel 7 eingereicht werden. Danach darf der Abstand zwischen zwei Verifizierungen maximal drei Jahre betragen (Abs. 3).

Artikel 9 Entscheid über die Ausstellung der Bescheinigung

Der Verifizierungsbericht dient dem BAFU als Grundlage für den Entscheid über die Ausstellung der Bescheinigung und hat den Charakter einer Empfehlung.

Artikel 10 Wesentliche Änderungen des Projekts

Falls sich die Rahmenbedingungen bei bereits registrierten Projekten und deren Monitoringkonzepte wesentlich verändern, muss dies dem BAFU gemeldet werden (Abs. 1). Zu den wesentlichen Änderungen zählen beispielsweise der Wechsel des Projekteigners und die Wahl von im Gesuch nicht vorgesehenen technischen Mitteln oder Vorgehensweisen. Wenn sich mit diesen Änderungen auch die Investitions- und Betriebskosten ändern, muss dies ebenfalls deklariert werden.

Das BAFU kann, falls die festgestellten Änderungen gemäss Absatz 1 dies erfordern, eine erneute Validierung des Projekts anordnen (Abs. 2). Dies wird notwendig, falls die Verifizierungsstelle beispielsweise feststellt, dass die tatsächlichen Investitions- und Betriebskosten des Projekts von den im Gesuch deklarierten Investitions- und Betriebskosten stark abweichen, oder dass die Höhe der tatsächlich erzielten Verminderungsleistung von der im Gesuch abgeschätzten Verminderungsleistung erheblich abweicht. Für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, werden das BAFU und das BFE eine Vollzugsweisung mit Empfehlungen ausarbeiten.

Artikel 11 Bescheinigung für Kraftwerkbetreiber und kompensationspflichtige Personen

Für nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes kompensationspflichtige Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken sowie nach Artikel 26 des CO2-Gesetzes kompensationspflichtige Treibstoffimporteure besteht die Möglichkeit, für Mehrleistungen die über ihre Kompensationspflicht hinaus gehen, eine Bescheinigung zu erhalten. Bedingung dafür ist, dass die Mehrleistungen die Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Verordnung erfüllen.

13/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060