Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

derungen erzielen (Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung mit Ausnahme von Holzprodukten, für welche eine Branchenlösung angestrebt wird). Nicht bescheinigungsfähig sind auch Projekttypen, die mit der gesamtenergiepolitischen Ausrichtung der Schweiz nicht vereinbar sind, wie der Einsatz von Kernenergie oder der Wechsel von einem fossilen zu einem anderen fossilen Energieträger mit Ausnahme der Umrüstung von Fahrzeugflotten auf Erdgas. Bei Fahrzeugflotten handelt es sich um die Gesamtheit von Fahrzeugen, die einem Unternehmen zugeordnet sind. Die Zuordnung ermöglicht ein zentralisiertes Monitoring und damit den eindeutigen Nachweis der Emissionsverminderung. Das Inverkehrbringen von flüssigen Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen kann bescheinigt werden, sofern diese zusätzlich zu den in Artikel 4 festgehaltenen Kriterien auch die Anforderungen der Mineralölsteuergesetzgebung und der dazugehörigen Treibstoffökobilanz-Verordnung13 erfüllen. Diese Bedingungen gelten für biogene Treibstoffe, die im Strassenverkehr und im nationalen Flugverkehr eingesetzt werden, gleichermassen.

Gemäss Buchstabe b sind Emissionsverminderungen aus Projekten anrechenbar, die ohne den Anreiz ausgehend von einer Bescheinigung nicht realisiert würden (Kriterium der Zusätzlichkeit). Der Anreiz für die Umsetzung eines Projektes ist typischerweise der Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigung, er kann aber auch nicht-monetärer Art sein. Der Nachweis der Zusätzlichkeit umfasst daher in jedem Fall sowohl eine Wirtschaftlichkeitsanalyse als auch Belege dafür, dass das Projekt nicht der üblichen Praxis entspricht. Für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, werden das BAFU und das BFE eine Vollzugsweisung mit Empfehlungen ausarbeiten.

Weiter muss aufgezeigt werden, dass das vorgeschlagene Projekt mindestens dem Stand der Wissenschaft und dem Stand der Technik entspricht. Diese beiden Kriterien sollen sicherstellen, dass die Projekte eine maximale Wirkung erzielen.

Emissionsverminderungen aus Projekten, die bereits durch andere staatliche Förderprogramme wie z.B. dem Gebäudeprogramm oder der kostendeckenden Einspeisevergütung KEV unterstützt werden, sind nicht bescheinigungsfähig, da deren Wirkung bereits den entsprechenden Programmen zugewiesen wird.

Nach Buchstabe c muss ein Projekt nachweislich eine physikalisch messbare Treibhausgasverminderung bewirken. Dabei entspricht die anrechenbare Emissionsverminderung der Differenz zwischen einer hypothetischen Referenzentwicklung, die ohne die Ausstellung der Bescheinigung eingetreten wäre, und den effektiven Emissionen nach Umsetzung des Projekts. Die Emissionsverminderung muss plausibel und nachvollziehbar sein und mit einer geeigneten standardisierten Methode quantifiziert werden. Für Projekte zur Emissionsverminderung, die bereits einem im Emissionshandelssystem eingeschlossenen Unternehmen oder einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, kann keine Bescheinigung ausgestellt werden. Einem Unternehmen werden eine oder mehrere Anlagen zugeordnet, die an einem in sich geschlossenen Standort betrieben werden. Mehrleistungen von Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung können hingegen in einem vereinfachten Verfahren entsprechend der Regelung in Artikel 12 bescheinigt werden.

Gemäss Buchstabe d können Emissionsverminderungen aus Projekten nur bescheinigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gemäss Artikel 6 dieser Verordnung mit der Umsetzung des Projekts noch nicht begonnen wurde.

Artikel 5 Validierung der geplanten Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 muss ein geplantes Projekt zur Qualitätssicherung durch einen unabhängigen Fachexperten überprüft werden (Validierungsstelle). Die Prüfung (Validierung) erfolgt auf Kosten des Gesuchstellers. Die Validierungsstelle verfasst einen Validierungsbericht (Abs. 3). Das BAFU veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Validierungsstellen.

Nach Absatz 2 wird im Rahmen der Validierung geprüft, ob das geplante Projekt den Anforderungen nach Artikel 4 dieser Verordnung genügt. Für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, werden das BAFU und das BFE eine Vollzugsweisung mit Empfehlungen ausarbeiten.

Artikel 6 Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung

Das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung umschreibt das Projekt sowie dessen Kosten und Erträge detailliert (Bst. a bis c). Insbesondere sind die genauen Spezifikationen der eingesetzten Technologien sowie die entsprechenden Investitions- und Betriebskosten anzugeben.

13 SR 641.611.21

12/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060