Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

2 Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 16)

Gemäss Artikel 9 des Gesetzes sorgen die Kantone für eine zielkonforme Reduktion der CO2- Emissionen von beheizten Gebäuden. Im Artikel 2 der Verordnung werden Zwischenziele für den Gebäudesektor definiert. Artikel 16 der Verordnung regelt, wie die Kantone über die ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten.

Erläuterungen zu Artikel 16

Gemäss Absatz 1 erstatten die Kantone dem Bund jährlich über ihre technischen Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen von Gebäuden Bericht. Das BAFU stellt für die Berichterstattung der Kantone eine Vorlage zur Verfügung. Die Kantone machen dem Bund Angaben über alle getroffenen und geplanten technischen Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen von Gebäuden und deren Wirkung pro Kanton. Das verwendete Wirkungsmodell wird erklärt. Die Ergebnisse aller Kantone werden in einem Bericht des Bundes zusammengefasst und veröffentlicht.

Die Kantone berichten zusätzlich über die Entwicklung der CO2-Emissionen des kantonalen Gebäudeparks. Die Berichterstattung über die CO2-Emissionsentwicklung des kantonalen Gebäudeparks soll die spezifischen Beiträge der Kantone zur nationalen Zielsetzung aufzeigen und als Grundlage für die Ausgestaltung von Förderprogrammen in der Zeit nach 2020 dienen. Die Kantone haben daher bis 2018 Zeit, sich auf eine national einheitlich anwendbare Berechnungsmethodik zu einigen und die CO2-Emissionen aus Gebäuden einheitlich zu messen.

16/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060