Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

4 Kapitel: Emissionshandel Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 43 bis 59)

Das revidierte CO2-Gesetz definiert in den Artikeln 15 bis 21 ein mit dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS) in hohem Masse kompatibles schweizerisches Emissionshandelssystem (CH-EHS), das mittels bilateralem Abkommen mit dem EU-EHS verknüpft werden soll. Die Kompatibilität mit dem EU-EHS ist eine Voraussetzung für eine Verknüpfung.

Das CH-EHS weist nur wenige nennenswerte Abweichungen zum EU-EHS auf. So unterstehen fossilthermische Kraftwerke, die ihre Emissionen nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes kompensieren müssen, vorderhand nicht dem CH-EHS. Hingegen werden Kehrichtverbrennungsanlagen im Unterschied zu den meisten EU-Ländern ins CH-EHS einbezogen, und mittleren Unternehmen wird die Möglichkeit zu einer freiwilligen Teilnahme gegeben. Bis zu einer EHS-Verknüpfung ist zudem auch die Auktionierung unterschiedlich geregelt.

Das CH-EHS ist nach dem «Cap-and-Trade» Prinzip ausgestaltet und verfügt über eine im Voraus bestimmte absolute Emissionsobergrenze (cap). Dieses Cap wird jedes Jahr um 1,74 Prozent reduziert. Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben und sind handelbar (trade). Bestimmte Unternehmenskategorien werden zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet. Entscheidend für die obligatorische Einbindung in das CH-EHS ist die definierte Eintrittsschwelle. Neu umfasst das CH-EHS auch weitere Emissionen, die nicht von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe erfasst sind. Schweizweit dürften ungefähr 50 bis 70 Unternehmen vom Geltungsbereich des CH-EHS erfasst sein. Mittlere Emittenten können freiwillig am CH-EHS teilnehmen (opt-in). Die im CH-EHS erfassten Unternehmen sind von der CO2-Abgabe befreit.

Den Unternehmen im CH-EHS werden nur noch kostenlose Emissionsrechte zugeteilt, die sie für einen treibhausgaseffizienten Betrieb benötigen (Benchmark-Ansatz). Die in Anhang 7 aufgeführten Benchmarks für die Zuteilung der Emissionsrechte entsprechen den in der EU verwendeten Werten. Zusätzliche Emissionsrechte müssen ersteigert oder von anderen Emissionshandelsteilnehmern zugekauft werden. Emissionsminderungszertifikate aus ausländischen Projekten, welche die Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 des Verordnung erfüllen, können in beschränktem Umfang ebenfalls verwendet werden. Als Sanktion muss pro nicht mit Emissionsgutschriften abgedeckte Tonne CO2eq 125 Franken bezahlt werden. Das Unternehmen muss zudem die fehlenden Emissionsgutschriften im Folgejahr nachreichen.

Für Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Kapitels ergeben, wird das BAFU eine Vollzugsweisung erarbeiten.

Verknüpfung mit dem EU-EHS

Durch eine Verknüpfung von EU-EHS und CH-EHS würden schweizerische und europäische Emissionsrechte gleichgestellt. Entsprechend könnten Schweizer Unternehmen Emissionsrechte frei auf dem EU-Markt kaufen und verkaufen. Die bilateralen Verhandlungen mit der EU zur Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme sind derzeit im Gang. Da ein entsprechendes bilaterales Abkommen aber zuerst noch vom Parlament ratifiziert werden muss, ist eine Verknüpfung frühestens per 2014 möglich. Grundsätzlich ist das CH-EHS so ausgestaltet, dass es auch ohne Verknüpfung als eigenständiges System bestehen kann – sei es für die Übergangszeit bis zu einer Verknüpfung oder falls eine solche nicht zustande kommen sollte.

Die Verknüpfung mit dem EU-EHS sollte – mit Ausnahme der Bereiche Luftverkehr und fossilthermische Kraftwerke – zu keinen grösseren Anpassungen in der CO2-Verordnung führen. Änderungen könnten sich bei den Auktionierungs-, Register- und Marktaufsichtsbestimmungen ergeben.

4.1 Abschnitt: Teilnahme am Emissionshandel Artikel 43 Zur Teilnahme verpflichtete Unternehmen

Gemäss Artikel 16 des CO2-Gesetzes kann der Bundesrat Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichten. Zur Teilnahme am EHS verpflichtet werden gemäss Artikel 43 Absatz 1 Unter-

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