Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

eines Projekts oder aber im Falle eines Widerspruchs zur schweizerischen Aussen- und Entwicklungspolitik (z. B. Sanktionen gegenüber dem Staat, in dem das Projekt stattfindet).

Die Kontrolle der Qualität der Zertifikate und der mengenmässigen Beschränkungen durch das BAFU richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anrechnung gültigen Kriterien und Ausschlussbestimmungen. Die Emissionsverminderungen können erst angerechnet werden, nachdem sie im nationalen Register erfasst (siehe 4.5) und dem Staatskonto gutgeschrieben worden sind.

Es ist vorgesehen, die Liste der Ausschlusskriterien (Anhang 1 Ziffer 1) regelmässig zu aktualisieren, um weitere Projekttypen hinzuzufügen, die die Kriterien nach Artikel 6 des Gesetzes nicht erfüllen. Da nicht auszuschliessen ist, dass sich die Qualität der Projekte weiterentwickelt und gewisse Probleme erst verzögert erkennbar werden, müssen die Mechanismen regelmässig evaluiert werden. Desgleichen können neue Ansätze, die derzeit im Rahmen der Klimarahmenkonvention entwickelt werden, in die Verordnung aufgenommen werden, sofern diese neuen Marktmechanismen (sektorielle Ansätze) eine ausreichende Qualität aufweisen und ihre Verwendung durch die Staaten zur Erreichung der international festgelegten Reduktionsverpflichtungen anerkannt ist.

Während der laufenden Verhandlungen über ein neues internationales Abkommen könnten im Sinne einer Übergangslösung auch Emissionsminderungszertifikate aus Projekten oder anderen Anstrengungen zur Emissionsreduktion in Drittländern akzeptiert werden. Dafür müsste mit den Drittländern ein Abkommen abgeschlossen werden, welches mit einem allfälligen Abkommen mit der EU zur Verknüpfung der beiden EHS kompatibel wäre und die Entwicklung von multilateralen Instrumenten zur Emissionsreduktion im Rahmen der UNO-Klimarahmenkonvention unterstützen. Nach Abschluss eines internationalen Abkommens werden voraussichtlich nur noch Emissionsminderungszertifikate aus Projekten oder anderen Anstrengungen zur Emissionsreduktion in Ländern anrechenbar sein, die das Abkommen ratifiziert haben.

1.4 Abschnitt: Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 4 bis 14)

Das CO2-Gesetz sieht in Artikel 7 die Bescheinigung von freiwilligen Emissionsverminderungen im Inland vor. In der Verordnung wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren der Bund für Massnahmen, die nachweislich zu Treibhausgasverminderungen führen, eine Bescheinigung ausstellt. Bescheinigt werden nur freiwillige Massnahmen, die nicht bereits zur Erfüllung einer gesetzlichen Emissionsbegrenzungspflicht umgesetzt werden. Bescheinigungen können insbesondere zur Erfüllung der Kompensationspflicht bei fossil-thermischen Kraftwerken (Art. 22ff. des Gesetzes) oder bei Treibstoffimporteuren (Art. 26ff. des Gesetzes) eingesetzt werden.

Von der Kompetenz, diese Bescheinigungen mit international handelbaren Zertifikaten oder Emissionsrechten gleichzustellen, macht der Bundesrat vorläufig keinen Gebrauch. Eine Gleichstellung würde bedingen, dass das Regelwerk des Kyoto-Protokolls angepasst würde oder dass die EU ihren Mitgliedstaaten erlaubt, solche Bescheinigungen im EHS zuzulassen. Die Schweiz kann eine Gleichstellung von nationalen Bescheinigungen nicht im Alleingang umsetzen.

Bereits heute existiert eine Vollzugsweisung des BAFU und des Bundesamtes für Energie (BFE) für Klimaschutzprojekte in der Schweiz, die sich an den internationalen Anforderungen für JI- und CDM-Projekte orientiert. Die Ausgestaltung der CO2-Verordnung stützt sich weitgehend auf die darin festgehaltenen Grundsätze zur Sicherstellung der Zusätzlichkeit von Emissionsverminderungen.

Zudem wird im Artikel 4 Buchstabe c der Begriff „Unternehmen“ eingeführt. Dieser ist insbesondere für die Bestimmungen zum EHS (siehe Kapitel 4) und für die Befreiung von der CO2-Abgabe relevant (siehe Kapitel 5). Ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung umfasst eine oder mehrere Anlagen, die in einem technischen Zusammenhang stehen und an einem in sich geschlossenen Produktionsstandort betrieben werden. Das Unternehmen ist folglich standortbezogen definiert und nicht als juristische Person aufzufassen.

Erläuterungen zu Artikel 4 bis 14 Artikel 4 Bescheinigung für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

Das BAFU stellt für ein emissionsverminderndes Projekt im Inland eine Bescheinigung aus, sofern dieses bestimmte Anforderungen erfüllt. Ausgeschlossen sind gemäss Buchstabe a die im Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführten Projekttypen, deren Zusätzlichkeit (Additionalität) zweifelhaft und deren CO2- Wirkung kaum nachweisbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die nur indirekt wirken (Klimaforschung und -entwicklung oder Information und Beratung) oder nur temporäre Emissionsvermin-

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