Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

3 Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Personen-

wagen

Die Bestimmungen zu den CO2-Emissionen bei Personenwagen wurden vom Parlament im Rahmen einer Teilrevision des CO2-Gesetzes am 18. März 2011 als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative „Für menschenfreundlichere Fahrzeuge“ (Offroaderinitiative) verabschiedet. Diese Teilrevision des CO2-Gesetzes und die dazugehörige Verordnung sind seit 1. Mai 2012 in Kraft.

Die Regelung wird in die Verordnung für die Zeit nach 2012 übernommen. Nachfolgend werden nur inhaltliche Änderungen gegenüber der am 16. Dezember 2011 vom Bundesrat gutgeheissenen Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen15 erläutert.

Erläuterungen zu Artikel 17 bis 42

3.1 Abschnitt: Bemessungsgrundlagen Artikel 25 Massgebende CO2-Emissionen

In Absatz 1 wurde die Frist zur Einreichung der für die Berechnung der massgebenden CO2- Emissionen erforderlichen Daten angepasst. Fahrzeuge können noch bis am 30. Januar rückwirkend auf Ende des vorangehenden Jahres in Verkehr gesetzt werden. Die Daten zu diesen Fahrzeugen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Entsprechend wird die Frist zur Einreichung der Daten auf den 31. Januar gesetzt.

Neu muss die Typengenehmigungsnummer nicht mehr angegeben werden, weil diese Information aufgrund von Anpassungen in der Datenbankstruktur direkt dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister16 entnommen werden kann.

3.2 Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Der Artikel zu den Rechtsmitteln (Art. 23 der heutigen Verordnung über die Verminderung der CO2- Emissionen von Personenwagen) wurde gestrichen, da automatisch die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zur Anwendung kommen.

Der Abschnitt zur Verteilung des Ertrags an die Bevölkerung (Abschnitt 5 der heutigen Verordnung bestehend aus Art. 26) wurde gestrichen, da das revidierte CO2-Gesetz für die Zeit nach 2012 abweichend zu den heutigen Bestimmungen den Ertrag der Sanktion dem Infrastrukturfonds zuweist und nicht mehr an die Bevölkerung zurückverteilt.

Die einzige für den Zeitraum ab 2013 noch relevante Übergangsbestimmung, die Berücksichtigung von Personenwagen mit besonders tiefen CO2-Emissionen, ist in die Schlussbestimmungen der vorliegenden Verordnung (Art. 141) aufgenommen worden.

3.3 Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes

Aus dem Infrastrukturfonds werden gemäss Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds vom 6. Oktober 2006 (IFG)17 vier verschiedene Aufgaben finanziert: Netzfertigstellung Nationalstrassen, Engpassbeseitigung Nationalstrassen, Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen, Beiträge zur Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Bei den bisherigen Finanzierungsquellen des Infrastrukturfonds ist in Artikel 2 Absatz 2 des IFG festgelegt, für welche Aufgaben diese eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden können. Folglich ist dies auch bezüglich der neuen Einlage zu präzisieren. Da das Parlament diesbezüglich keine Vorgaben gemacht hat, können die Erträge aus der Sanktion für alle Aufgaben des Infrastrukturfonds eingesetzt werden. Dies wird in Artikel 41 explizit festgehalten.

Artikel 42 legt fest, dass die Einlagen aus den Sanktionserträgen erst im übernächsten Jahr erfolgen können. Da die effektiven Einnahmen aus der Sanktion frühestens im ersten Quartal des Folgejahres bekannt sind, können diese erst in der ordentlichen Budgetierung für das übernächste Jahr als Ausgabe in den Voranschlag eingestellt werden (Abs. 2). Davon abgezogen werden die Zinsen, ebenfalls als Ausgabe werden die Vollzugskosten budgetiert (Abs. 1). Die erste Einlage des Sanktionsertrages in den Infrastrukturfonds auf der Basis der Erträge 2013 erfolgt somit 2015.

15 SR 641.714

16 Die Datenerhebung ist in der Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister geregelt (SR 741.56)

17 SR 725.13 17/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060