Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
nehmen, die eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausführen. Dazu gehören neben den grossen Unternehmen, die bereits im heutigen CH-EHS teilnehmen, neu insbesondere auch Raffinerien und Kehrichtverbrennungsanlagen. Im Hinblick auf eine möglichst hohe Kompatibilität mit dem EU-EHS werden die gleichen Schwellenwerte für den Einbezug in das CH-EHS wie in der EU festgesetzt. Die Schwellenwerte gelten pro Unternehmen. Ein Unternehmen umfasst eine oder mehrere stationäre Anlagen, die in einem technischen Zusammenhang und auf demselben in sich geschlossenen Produktionsareal stehen.
Grundsätzlich liegt die Schwelle für den obligatorischen Einbezug in das CH-EHS bei einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung berechnet sich als Summe der Feuerungswärmeleistungen der einzelnen Anlagen eines Unternehmens. Kleine Anlagen unter 3 MW Leistung, ausschliesslich mit Biomasse betriebene Anlagen sowie Anlagen gemäss Artikel 46 werden dabei nicht berücksichtigt. Reserve- oder Backup-Anlagen werden bei der Aufsummierung berücksichtigt, sofern nicht zweifelsfrei belegt werden kann, dass der parallele Betrieb dieser Anlagen zum Betrieb der Hauptanlage aus physischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. In gewissen Sektoren gelten zudem die in Anhang 4 aufgeführten spezifischen Schwellenwerte basierend auf den Produktionskapazitäten (z.B. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag) als Kriterium für eine verpflichtende Teilnahme am CH-EHS. Bei einigen in Anhang 4 aufgelisteten Sektoren, die in aller Regel über grosse Anlagen verfügen, ist keine Eintrittsschwelle vorgesehen (z.B. Raffination von Mineralöl); Unternehmen dieser Kategorien werden unabhängig von ihrer Produktionskapazität ins CH-EHS eingebunden.
Fossil-thermische Kraftwerke (u.a. wärmegeführte WKK-Anlagen mit einer Leistung über 100 MW) unterliegen der Kompensationspflicht nach Artikel 22 des Gesetzes und sind abweichend von der EU vorderhand vom EHS ausgenommen. Im Falle einer Verknüpfung mit dem EU-EHS wird eine Einbindung dieser Kraftwerke ins CH-EHS zu prüfen sein. Wärmegeführte WKK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 20 und 100 MW unterliegen hingegen obligatorisch dem CH-EHS. Unternehmen mit wärmegeführten WKK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 20 MW können freiwillig teilnehmen, sofern sie eine Tätigkeit nach Anhang 5 ausführen und somit einem Wirtschaftszweig angehören, der sich von der CO2-Abgabe befreien kann.
Die zur Teilnahme verpflichteten Unternehmen müssen sich bis spätestens 28. Februar 2013 beim BAFU melden (Art. 142 Abs. 1). Unternehmen, welche die Schwelle für den obligatorischen Einbezug erst durch den Zubau einer neuen Anlage oder den Ausbau einer bestehenden Anlage überschreiten, müssen sich drei Monate nach Inbetriebnahme der entsprechenden Anlage beim BAFU melden (Art. 43 Abs. 2) und werden ab dem Folgejahr ins CH-EHS einbezogen. Die Meldung muss Angaben über den Betreiber sowie über die betriebenen Anlagen und ausgeführten Tätigkeiten enthalten.
Möglicher Einbezug des Luftverkehrs ins CH-EHS
Der mögliche Einbezug des Luftverkehrs ins CH-EHS kann erst bei einer Verknüpfung mit dem EU-EHS umgesetzt werden. Ein vorgezogener Einbezug ohne Verknüpfung würde aufgrund der Grösse des Luftverkehrssektors zu Marktverzerrungen im CH-EHS führen. Entsprechend sind Luftfahrzeugbetreiber vorläufig nicht von den EHS-Artikeln betroffen. Die luftverkehrsspezifischen Bestimmungen werden erst im Rahmen der Ratifikation eines allfälligen bilateralen EHS-Abkommens mit der EU aufgenommen. Vorgängig zum effektiven Einbezug ins CH-EHS oder einer anderweitigen gleichwertigen Massnahme müssen jedoch bei den Luftfahrzeugbetreibern die Tonnenkilometerdaten zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung bzw. der individuellen Begrenzungsziele erhoben werden. Damit eine EHS-Verknüpfung unter gleichzeitiger Regelung des Luftverkehrs ab 2014 möglich wird, müsste diese Datenerhebung im Jahr 2013 erfolgen. Über die entsprechende Verordnung, die sich auf das bis Ende 2012 geltende CO2-Gesetz sowie das Luftfahrtgesetz stützt, wird gleichzeitig eine Anhörung durchgeführt, die bis am 30. Juni 2012 dauert.
Artikel 44 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS
Falls die Anlagen eines Unternehmens einen Schwellenwert gemäss Anhang 4 überschreiten, aber die Gesamtemissionen in den vergangenen drei Jahren dennoch jährlich unter 25‘000 Tonnen CO2eq lagen, kann das Unternehmen beim BAFU die Ausnahme vom CH-EHS beantragen (opt-out). Das Unternehmen muss zudem glaubhaft darstellen können, dass in den kommenden Jahren kein erneu-
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