Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

ter Anstieg der Emissionen auf über 25‘000 Tonnen CO2eq zu erwarten ist. In diesem Fall wird das Unternehmen ab dem Folgejahr vom CH-EHS ausgenommen, sofern bis am 1. Juni des laufenden Jahres ein Antrag gestellt wird. Erfolgt die Meldung nach dem 1. Juni des laufenden Jahres, kann die Ausnahme erst auf das übernächste Jahr vorgesehen werden. Für Anträge für eine Ausnahme ab 2013 gilt im Sinne einer Übergangsregelung der 28. Februar 2013 als Stichtag (Art. 142 Abs. 3). In diesem Fall ist auf die Emissionen der Jahre 2009 bis 2011 abzustellen.

Der Ausschluss aus dem CH-EHS entbindet das Unternehmen nicht von seiner Pflicht, weiterhin über den Verlauf der Emissionen zu berichten. Wählt das Unternehmen die Abgabebefreiung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, so kann es über die Emissionen nach diesem System Bericht erstatten.

Übersteigen die Emissionen des vom EHS ausgenommenen Unternehmens in der Folge die Schwelle von 25‘000 Tonnen CO2eq während eines Jahres, wird es ab dem Folgejahr wieder in das CH-EHS einbezogen. Ein weiterer Ausschluss ist danach nicht mehr möglich, auch wenn die Emissionen die Schwelle erneut unterschreiten sollten. Damit soll einem stetigen Systemwechsel vorgebeugt werden.

Artikel 45 Teilnahme auf Gesuch

Mittlere Unternehmen aus energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen, die im Anhang 5 aufgeführt sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 69), können nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a freiwillig den Einbezug in das CH-EHS beantragen (opt-in). Der Schwellenwert liegt dabei bei 10 MW installierter Gesamtfeuerungswärmeleistung (Bst. b), die sich als Summe der Feuerungswärmeleistungen der einzelnen Anlagen des Unternehmens versteht. Für Unternehmen, welche die Kriterien für ein Opt-in am 1. Januar 2013 erfüllen, muss das Gesuch für die freiwillige Teilnahme ab 2013 bis spätestens 1. Juni 2013 dem BAFU eingereicht werden (Art. 142 Abs. 2). Sobald die freiwillige Teilnahme verfügt ist (Art. 47), dauert die Teilnahme bis 2020. Ein Einbezug zu einem späteren Zeitpunkt ist nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einer signifikanten Kapazitätserweiterung oder bei Markteintritt möglich. Damit ein solches Unternehmen ab Beginn des nächsten Kalenderjahres in das EHS einbezogen werden kann, muss das Gesuch spätestens bis am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden (Abs. 2).

Artikel 46 Nicht berücksichtigte Anlagen

Gewisse Kategorien von Anlagen sind vom Geltungsbereich des CH-EHS ausgenommen. Dies betrifft Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfungsanlagen sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung von Sonderabfällen ist. Die Mitverbrennung von Sonderabfällen (Abfallbrennstoffen) in industriellen Feuerungs- sowie Energieerzeugungsanlagen hingegen fällt nicht unter diese Kategorie. Die Beurteilung des Hauptzwecks der Anlage wird in erster Linie auf die Bewilligungspflicht gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa)18 sowie der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)19 abgestützt. Anlagen, die beim EHS nicht berücksichtigt werden, sind nicht von der CO2-Abgabe befreit (Abs. 2).

Artikel 47 Verfügung

Nach Prüfung der Meldung zur Teilnahme nach Artikel 43 oder 45 sowie unter Berücksichtigung der Anträge auf Ausnahme vom Einbezug ins EHS gemäss Artikel 44 erlässt das BAFU eine Verfügung, in der unter anderem festgehalten wird, welche Treibhausgasemissionen und Anlagen je Unternehmen vom CH-EHS erfasst sind und wie hoch die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten ist.

4.2 Abschnitt: Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate Artikel 48 Emissionsobergrenze des EHS

Die Emissionsobergrenze (cap) über das gesamte CH-EHS errechnet sich auf Basis der Summe der im Durchschnitt der ersten Verpflichtungsperiode jährlich zugestandenen CO2-Emissionen (Frachtziele über die Jahre 2008 bis 2012). Hinzu kommen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen der ab 2013 neu im CH-EHS erfassten Anlagen und Treibhausgasemissionen in der Bezugsperiode 2009 bis

18 SR 814.610

19 SR 814.318.142.1

20/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060