Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

er dem Bund die nicht verwendeten Gelder zurück. Als nicht verwendete Gelder gelten Mittel, die der Kanton bis zwei Jahre nach Ende der Programmvereinbarung nicht ausbezahlt hat.

Da der Bund mit der EnDK als Vertreterin der Kantone eine Programmvereinbarung abgeschlossen hat, werden die Finanzhilfen an die EnDK ausbezahlt. Die EnDK ist entsprechend auch dafür verantwortlich, nicht verwendete Finanzhilfen an den Bund zurück zu erstatten.

Artikel 115 Zusammenarbeit

Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Programms eng zusammen. Der seit 2010 bestehende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte, Partnerausschuss unterstützt und berät die Parteien in Fragen des Gebäudeprogramms insbesondere bei Änderungen der Programmvereinbarungen, der Beitragssätze sowie bei der Kommunikation.

9.2 Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissio-

nen Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 116 bis 121)

Gestützt auf Artikel 35 des CO2-Gesetzes kann der Bund Darlehen an Unternehmen verbürgen, die neue Technologien zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, zur Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien und zur Schonung der natürlichen Ressourcen entwickeln und vermarkten. Diese Unternehmen erhalten bei positiver Beurteilung eine Zusicherung. Die Bürgschaft wird Banken oder anderen geeigneten Darlehensgebern gewährt. Sie übernehmen einen Anteil von 40 Prozent am Risiko, das mit dem möglichen Ausfall des Darlehens einhergeht. Das tatsächliche Gesamtrisiko für den Darlehensgeber ist jedoch letztlich auch vom Verhältnis des Fremdkapitals zum Eigenkapital abhängig, welches der Projektfinanzierung zugrunde liegt.

Groben Analysen der Innovationslandschaft zufolge ist mit jährlich rund 50 Gesuchen von Unternehmen zu rechnen. Weil die finanzielle Prüfung von Unternehmen und die Beurteilung von Businessplänen nicht zu den Kernaufgaben des Bundes gehört, soll zumindest dieser Teil an eine geeignete Organisation ausgelagert werden, welche im Auftrag des Bundes hoheitliche Aufgaben übernimmt. Für die Prüfung der Technologie und deren klima- und energiepolitischen Stellenwert ist auch ein Expertengremium nach dem Modell der Kommission für Innovation und Technologie (KTI) denkbar, in dem die Bundesämter BAFU und BFE vertreten sind.

Zur Deckung der Bürgschaftsausfälle wird ein rechtlich unselbständiger Fonds, der Technologiefonds, geschaffen. Diesem werden maximal 25 Mio. Franken pro Jahr aus den Erträgen der CO2-Abgabe zugewiesen.

Erläuterungen zu Artikel 116 bis 121 Artikel 116 Bürgschaft

Mit Hilfe des Technologiefonds sollen Innovationen gefördert werden, welche die Treibhausgase oder den Ressourcenverbrauch reduzieren oder den Einsatz erneuerbarer Energien begünstigen und die Energieeffizienz erhöhen (Abs. 1).

Der Fonds sollte in erster Linie Risiken abdecken, die mit der innovativen Technologie einhergehen. Die neue Technologie sollte marktfähig (Bst. a) und das Unternehmen aufgrund seiner personellen Kapazität und Finanzstruktur grundsätzlich in der Lage sein, das Innovationsprojekt zu einem nachhaltigen Erfolg zu führen. Unternehmen, deren Solvenz gefährdet ist, sollen nicht in den Genuss eines verbürgten Darlehens kommen (Bst. b).

Gemäss Absatz 2 werden die Bürgschaften in der Regel Banken oder Sparkassen gewährt, die nach dem Bankengesetz zugelassen sind und der Finanzmarktaufsicht unterstehen. Andere geeignete Darlehensgeber können Gläubiger sein, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben als Bürgschaftsnehmer mit einer vergleichbaren Sorgfalt wie eine Bank wahrnehmen.

Die Gewährung von Bürgschaften soll es innovativen Unternehmen erleichtern, Darlehen aufzunehmen. Die Bürgschaften aus dem Technologiefonds dienen der Risikoteilung bei der Bereitstellung von Kapital. Absatz 3 legt den maximalen Anteil am gewährten Darlehen, das der Technologiefonds verbürgt, auf 60 Prozent und die maximal verbürgte Summe auf 3 Mio. Franken pro Unternehmen fest. Der Umfang der tatsächlich verbürgten Summe soll sich an der Praxis der europäischen Union orientieren, die nach Unternehmens- und Anlagegrösse sowie Projekttyp differenziert. Höhe und Laufzeit der Bürgschaften sollen auch mit den kommerziellen Erfordernissen zur Amortisation von Darlehen

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