Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
nung von Emissionsminderungszertifikaten zur Erfüllung von Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 3 der Verordnung nennt die Emissionsverminderungen im Ausland, die ab 2013 angerechnet werden können. Anrechenbar sind ausschliesslich sogenannte Certified Emission Reductions (CERs) aus Projekten des Clean Development Mechanism (CDM, Art. 12 Kyoto-Protokoll) und Emission Reduction Units (ERUs) aus der Realisierung von Joint Implementation Projekten (JI, Art. 6 Kyoto-Protokoll). Emissionsverminderungen des freiwilligen Marktes (voluntary market) können nicht berücksichtigt werden. Die Emissionsrechte, die im Rahmen eines mit der EU verknüpften Emissionshandelssystems (EHS) von den EHS-Unternehmen verwendet werden gelten nicht als ausländische Emissionsverminderungen.
Weil die Qualität der Emissionsminderungszertifikate in Abhängigkeit des Projekttyps variiert, werden die von der Anrechnung unter dem Gesetz ausgeschlossenen Projekte im Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung bezeichnet (Negativliste).
Die Qualitätskriterien sollen eine Verknüpfung des schweizerischen und des europäischen Emissionshandelssystems ermöglichen und vermeiden, dass in der EU nicht zugelassene Emissionsminderungszertifikate in der Schweiz verwendet werden können. Die Liste der ausgeschlossenen Emissionsverminderungen übernimmt zum einen die bereits heute in der EU geltenden Ausschlusskriterien (Einsatz von Kernenergie; biologische oder geologische CO2-Sequestrierung, d.h. Land- und Forstwirtschaft; schon einmal im Rahmen des EU-EHS verwendete und 2010 von gewissen europäischen Staaten rezyklierte CERs/ERUs). Zum andern finden sich in der Liste zwei neue Ausschlusskriterien, die ab 2013 auch in der EU gelten werden:
Projekte zur Verminderung der HFC-23-Emissionen und N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure (sehr kostengünstige Projekte, die häufig parallel zu einer Produktionssteigerung erfolgen mit dem Ziel, mehr Emissionsverminderungen und damit mehr Emissionsminderungszertifikate zu generieren); und
nach dem 31. Dezember 2012 in Ländern registrierte CDM-Projekte, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDCs) zählen. Die Emissionsverminderungen, die nach dem 31. Dezember 2012 aus registrierten JI-Projekten erzielt werden, sind ebenfalls ausgeschlossen. Zusätzlich sollen nach dem Abschluss der internationalen Verhandlungen über das zukünftige Klimaregime voraussichtlich nur noch CDM- und JI-Projekte aus Ländern akzeptiert werden, die das Abkommen ratifiziert haben. Entsprechend den 2011 an der UNO-Klimakonferenz in Durban gefassten Beschlüssen muss dieses für alle Vertragsparteien bindende Übereinkommen bis Ende 2015 ausgearbeitet werden und spätestens 2020 in Kraft treten.
Diese Auflagen sind angesichts der präzisen Qualitätskriterien, welche das Parlament in Artikel 6 des CO2-Gesetzes eingefügt hat, nicht sehr ehrgeizig. Aus diesem Grund wurde die Liste durch drei zusätzliche Ausschlusskriterien ergänzt, welche so weit als möglich sicherstellen sollen, dass die Emissionsverminderungen im Ausland tatsächlich dem Grundsatz der Zusätzlichkeit entsprechen, einen Zusatznutzen für die nachhaltige Entwicklung vor Ort darstellen und die negativen ökologischen und sozialen Folgen verringern helfen. Die Schweiz wird im Vergleich zur globalen Nachfrage nur eine geringe Menge an Emissionsminderungszertifikaten nutzen. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Schweizer Unternehmen gegenüber den europäischen Unternehmen signifikant benachteiligt werden. Nicht anrechenbar sind demnach Emissionsminderungszertifikate aus:
Projekten zur geologischen CO2-Sequestrierung (Gründe: Risiko in Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Emissionsverminderungen, fehlende Pflicht zur mittel- bzw. langfristigen Kompensation von Lecks);
grossen Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW (Gründe: die Zusätzlichkeit ist häufig fraglich, sie sind mit einer Zunahme der Methanemissionen verbunden und erfordern sehr häufig die Umsiedlung grosser Bevölkerungsgruppen);
Projekttypen, die andere als erneuerbare Energien einsetzen oder die Energieeffizienz bei den Endverbrauchern nicht verbessern. In diese Kategorie fallen namentlich Kohlekraftwerke, die zwar auf Energieeffizienz ausgerichtet sind, aber gleichzeitig mit einem steigenden Verbrauch fossiler Brennstoffe und mit einem deutlichen Emissionszuwachs einhergehen.
Schliesslich können auch weitere Einzelprojekte ausgeschlossen werden, beispielsweise im Falle von Menschenrechtsverletzungen, von erheblichen negativen sozialen oder ökologischen Auswirkungen
10/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060