Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

1,5 Tonnen CO2eq bis Ende Jahrhundert erreicht werden kann, muss der Gebäudesektor einen wesentlichen Reduktionsbeitrag leisten und langfristig CO2-frei werden.

Als erster Schritt bis 2020 sollen die CO2-Emissionen aus Gebäuden um mindestens 40 Prozent unter das Niveau von 1990 (17,1 Mio. Tonnen CO2) sinken (Bst. a). Dies bedeutet eine Reduktion von 6,8 Mio. Tonnen CO2, wovon knapp 1,9 Mio. Tonnen CO2 ohne zusätzliche Massnahmen erreicht werden. Bis 2020 sind mit der CO2-Abgabe auf Brennstoffe (Art. 96 ff.), dem Gebäudeprogramm (Art. 106 ff), den Gebäudestandards für Neu- und Altbauten (Art. 16) weitere Reduktionen im Umfang von 4,9 Mio. Tonnen CO2 zu erzielen.

Zwischenziel Verkehr:

Der Verkehr verursacht über 30 Prozent der Treibhausgasemissionen der Schweiz, die ausser CO2 aus fossilen Treibstoffen auch Methan und Lachgas umfassen. Gegenüber 1990 sind die verkehrsbedingten Emissionen um rund 11 Prozent angestiegen. Ohne Trendwende kann das inländische Reduktionsziel nicht erreicht werden. Die CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen (Art. 17 ff.), die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe (Art. 89 ff.) und Massnahmen in anderen Politikbereichen leisten einen Beitrag. Bis 2015 wird eine Stabilisierung auf dem Niveau von 1990 und bis 2020 eine Reduktion von 10 Prozent gegenüber 1990 anvisiert (Bst. b).

Zwischenziel Industrie:

Die Industrieemissionen umfassen neben CO2 aus fossilen Brennstoffen auch andere Emissionsquellen, wie zum Beispiel Prozessemissionen aus der Zementproduktion oder chemischen Industrie sowie CO2-Emissionen aus Abfallbrennstoffen, die in Industrie- oder Kehrichtverbrennungsanlagen verbrannt werden. Im Buchstaben c wird für den Industriesektor, der mit einem Anteil von 25 Prozent der drittgrösste Verursacher von Treibhausgasemissionen in der Schweiz ist, ein Zwischenziel von minus 10 Prozent bis 2015 gegenüber 1990 verankert, bis 2020 wird ein Teilziel von minus 15 Prozent angestrebt. Zur Erreichung dieses Zieles tragen insbesondere die Möglichkeit zur Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 69 ff.) und das Emissionshandelssystem (Art. 43 ff.) bei.

1.3 Abschnitt: Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 3)

Die Verordnung legt Qualitätskriterien für Emissionsverminderungen im Ausland fest, welche im Rahmen des CO2-Gesetzes angerechnet werden. Gemäss diesen Qualitätskriterien werden die nach den Regeln des Kyoto-Protokolls erzielten Emissionsverminderungen berücksichtigt, sofern sie nicht aus Projekttypen oder aus Einzelprojekten stammen, die auf einer Negativliste aufgeführt sind.

Artikel 6 des CO2-Gesetzes verpflichtet den Bundesrat, Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Emissionsverminderungen festzulegen. Dabei berücksichtigt er die Unterstützung der Schweiz für die Realisierung der Emissionsverminderungen und den Beitrag der Projekte zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort. Ausserdem stellt er sicher, dass die Verminderungen keine negativen sozialen und ökologischen Folgen haben. Die Unterstützung der Schweiz für die Realisierung der Emissionsverminderungen bezieht sich auf die Zusätzlichkeit (Additionalität) der Projekte. Das heisst auf die Tatsache, dass die Emissionsverminderungen ohne die Aussicht auf den Verkauf der Emissionsminderungszertifikate und mithin ohne die direkte oder indirekte Finanzierung durch die Emittenten, die im Rahmen des Gesetzes eine Verpflichtungen haben, nicht zustande gekommen wären. Um zu gewährleisten, dass Projekte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und keine negativen sozialen oder ökologischen Folgen haben, werden gewisse Projekttypen oder Einzelprojekten im Anhang 1 Ziffer 1 ausgeschlossen.

Erläuterungen zu Artikel 3 Artikel 3 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Die in der Verordnung definierten Qualitätskriterien gelten für sämtliche Emissionsminderungszertifikate, die ab 2013 im Rahmen des CO2-Gesetzes verwendet werden. Dies unabhängig davon, ob sie zur Erreichung von Verpflichtungen (EHS-Unternehmen und Unternehmen mit Verminderungsverpflichtungen) oder zur Erfüllung der Kompensationspflicht (fossil-thermische Kraftwerke) dienen (betreffend Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten an die Erreichung des nationalen Reduktionsziels siehe Vorbemerkungen, Kapitel 1.4 dieses Berichts). Die Qualitätsanforderungen gelten sowohl für die Anrechnung von Emissionsverminderungen an Verminderungs- oder Kompensationsverpflichtungen als auch für Projekte, für welche das BAFU eine Genehmigung ausstellt, nicht jedoch für die Anrech-

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