Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
auch nicht Gegenstand des MRA. Da die Zusammenfassung nicht Inhalt einer Zulassung ZN ist, sind die einzelnen Elemente - anders als in Abs. 1 - explizit genannt.
Art. 20a Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts
Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Art. 22 Abs. 1 BPR ist der zentrale Inhalt einer Zulassung unter dem neuen EU-Recht. Das auch unter bisherigem Recht als "SPC" (Summary of Product Characterstics) bekannte Dokument wird von den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten seit längerer Zeit erstellt, auch wenn es in der Richtlinie 98/8/EG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Mit Ausnahme der Übergangszulassung ZN (siehe Art. 20 Abs. 2 Bst. b) ist es neu zwingender Bestandteil der Verfügungen nach revVBP.
Art. 21 Meldepflicht von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen
Die bisherige Informationspflicht wird durch eine Meldepflicht abgelöst, die inhaltlich der Mitteilungspflicht nach Art. 47 Abs. 1 BPR entspricht. Im CH-Chemikalienrecht sind Mitteilungspflichten vor dem ersten Inverkehrbringen zu erfüllen, während Meldepflichten grundsätzlich unabhängig vom Inverkehrbringen gelten. Entsprechend unterschiedlich sind insbesondere die Strafbestimmungen (Kapitel 7 ChemG). Durch die Angleichung der Tatbestände an die BPR entfallen verschiedene bisherigen Informationspflichten. Die Information bezüglich nicht hinreichender Wirksamkeit ist ein neuer Tatbestand, der aus Art. 47 Abs. 1 Bst. c übernommen ist.
Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2 [bedarf keiner Anpassung]
Abs. 1 und 2
Bezüglich der EU-Wirkstofflisten (genehmigte Wirkstoffe und Wirkstoffe des neuen Anhang I BPR) und neuer Nummerierung der Anhänge 1 und 2 VBP wird auf die Erläuterungen zu Art. 9 verwiesen.
Abs. 3
Da ein Antrag auf Verlängerung der Eingabefrist in der BPR nicht vorgesehen ist, wurde Abs. 3 ersatzlos gestrichen.
Art. 23 Überprüfung
Abs. 2
Bst b: Der angepasste Verweis bezieht sich auf die allgemeinen Anforderungen an die Zulassungen ZL und ZnL (Art. 11) sowie auf die Bewertungsfaktoren (Art. 11c).
Art. 24 Änderung
Abs. 1
Der Änderung (wie auch der Aufhebung und der Überprüfung) von Zulassungen kommt in der BPR ein - im Vergleich zur Richtlinie 98/8/EG - relativ grosses Gewicht zu. Namentlich war man in der EU bestrebt, den Verfahrensprozess zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, nicht zuletzt wohl mit dem Ziel, die Verfahrensdauer und die für das Verfahren anfallenden Gebühren so weit wie möglich zu standardisieren (vgl. Erwägungsgrund 17 BPR und Art. 47-51 BPR).
Bst. a: Entspricht Art. 48 Abs. 1 Bst. a BPR.
Bst. b: Entspricht Art. 48 Abs. 1 Bst. b BPR.
Bst. b c: Entspricht Art. 48 Abs. 1 Bst. c BPR.
Abs. 2
Diese Bestimmung ist keine Neuerung; sie entspricht Art. 24 Abs. 1 VBP.
Abs. 3
Diese Regelung entspricht Art. 50 Abs. 3 BPR. Als Rechtsfolge der genannten Kategorien "verwaltungstechnische Änderungen", "geringfügige Änderungen" und "wesentliche Änderungen" ergeben sich unterschiedliche Verfahren, nämlich ein "vereinfachtes Notifizierungsverfahren", ein "verkürztes Bewertungsverfahren" oder ein "angemessener Bewertungszeitraum". Die detaillierte Umsetzung wird in Durchführungsrechtsakten geregelt (vgl. Art. 51 BPR). Mit dieser Regelung soll das Verfahren für Änderungen standardisiert werden.