Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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3. Kapitel Behandelte Waren
Im 3. Kapitel sind neu behandelte Waren geregelt. Das Kapitel Forschung und Entwicklung ist aufgehoben. Der bisherige Art. 31 ist in geänderter Form in den neuen Art. 13e verschoben. Dieser befindet sich in Kapitel 2, das neben den Zulassungen auch die neuen Mitteilungen und Meldungen regelt.
Art. 31
Dieser Artikel regelt behandelte Waren als neuen Regelungsgegenstand. Der neue Artikel soll ein eigenes Kapitel bilden. Nach BPR sind behandelte Waren in bestimmten Fällen kennzeichnungspflichtig und dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle Wirkstoffe für den entsprechenden Produkttyp und Verwendungszweck durch die EU genehmigt oder die in Anhang I BPR aufgeführt sind.
Abs. 1
Bst. a: Umsetzung von Art. 58 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 BPR. Auswirkungen auf die Wirtschaft: siehe Seite 5 (Articles traités).
Bst. b: Ergänzend zum EU-Recht sollen auch behandelte Waren in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn alle Wirkstoffe bereits in einem (nur) in der Schweiz zugelassenen Biozidprodukte eingesetzt sind, das für den entsprechenden Verwendungszweck zugelassen ist. Weil in der Schweiz keine Wirkstoffe, sondern ausschliesslich Biozidprodukte zugelassen oder genehmigt werden, muss die Regelung an der Zulassung von Biozidprodukten ansetzen.
Abs. 2
Die Ausnahmebestimmung wurde aus Art. 58 Abs. 1 (zweiter Satz) BPR übernommen.
Abs. 3
Bst. a: Bezüglich Kennzeichnungsvorschriften wird direkt auf das EU-Recht verwiesen, da harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für den Warenverkehr mit der EU besonders wichtig sind.
Bst. b: Übernahme von Art. 58 Abs. 5 BPR.
Abs. 4
Umsetzung von Art. 58 Abs. 6 BPR bezüglich Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Sprache(n) der Kennzeichnung vorzuschreiben.
Abs. 5
Für die Rechtsunterworfenen und den Vollzug ist die Veröffentlichung einer Liste erforderlich. In der EU dient hierzu die nach Art. 9 Abs. 2 BPR erstellte Liste genehmigter Wirkstoffe und Anhang I BPR.
Art. 32 Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen für Freisetzungsversuche (aufgehoben)
Der Regelungsgegenstand dieses Artikels wurde in Art. 13f verschoben.
4. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis, Privatsphäre und Sicherheit der betroffenen Personen
Angesichts des breiteren Geltungsbereichs muss der Titel dieses Kapitels um die Begriffe "Privatsphäre" und "Sicherheit" ergänzt werden.
Art. 33 Vertraulichkeit
Abs. 1 und 2
Abs. 1 entspricht teilweise geltendem Recht, wobei mit der Neuregelung der Vertraulichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und 2 BPR auch die Privatsphäre und die Sicherheit von Personen beinhaltet sind (vgl. vorstehende Bemerkungen zum Titel des Kapitels). Wie bisher hat die Gesuchstellerin die Pflicht, ihr Gesuch um Vertraulichkeit zu begründen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BPR). Gemäss der allgemeinen Kompetenzregelung zwischen der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen muss der Entscheid über die Vertraulichkeit im Einvernehmen erfolgen.