Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Abs. 4

Bst a: Wie in der EU, sollen auch in der Schweiz Zulassungsgesuche und deren Unterlagen nur noch in elektronischer Form akzeptiert werden. Dabei soll möglichst die gleiche Software wie in der EU vorgeschrieben werden.

Abs. 5

Diese Bestimmung wurde aus Art. 69 Abs. 3 Bst. a BPR übernommen.

Art. 14a Verzicht auf Daten

Abs. 1

Mit dieser Bestimmung wird Art. 21 BPR umgesetzt. Es geht dabei um die Festlegung, welche Daten für ein Zulassungsgesuch nicht beigebracht werden müssen. In erster Linie handelt es sich um den Fall, wenn das Beibringen von Daten wegen der Exposition im Kontext des Verwendungszwecks keinen Sinn macht. Hier ist die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in der Pflicht, der Behörde den Datenverzicht plausibel zu machen. Ein Datenverzicht kann auch in Frage kommen, wenn Daten aus wissenschaftlicher Sicht nicht von Bedeutung sind oder - in wohl eher seltenen Fällen - wenn Daten aus technischen Gründen schlicht und einfach nicht beizubringen sind. Für alle Tatbestände besteht für die Gesuchstellerin eine Bringschuld, nämlich der Behörde die Argumente für einen Datenverzicht schlüssig darlegen zu können bzw. glaubhaft machen zu können, dass sie faktisch nicht in der Lage ist, die Daten beizubringen.

Abs. 2

Analog zu Art. 21 Abs. 3 BPR wird das Departement, die Kriterien für den Datenverzicht mit Blick auf den Tatbestand der Exposition im Kontext des Verwendungszwecks näher umschreiben. Als Richtschnur dienen auch hier die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission, die für diesen Zweck ausgearbeitet werden.

Abs. 3

Ebenfalls keine Daten beizubringen sind, wenn die Behörde über diese bereits verfügt bzw. wenn sie ohne Weiteres darauf zugreifen kann. In Betracht kommen dabei Daten, die von der ECHA publiziert werden. Denkbar ist aber auch, dass die Behörde gestützt auf das MRA Zugriff auf Datenbanken hat, wie sie allen EU-Mitgliedstaaten offen stehen.

Art. 15 Gleiche Biozidprodukte

Abs. 1

Gleiche Biozidprodukte werden nach bisherigem Recht unter "Rahmenformulierungen" geregelt (vgl. Art. 15 Abs. 2 VBP). Grundlage für die neue Bestimmung ist Art. 17 Abs. 7 BPR.

Abs. 2

Analog zur BPR-Bestimmung wird an dieser Stelle dem Departement die Befugnis erteilt, Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Dabei stützt es sich auf die Vorgaben der EU-Kommission bzw. auf den entsprechenden Durchführungsrechtsakt.

Abs. 3

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Art. 15 Abs. 3 VBP. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Berechtigte in den Genuss eines erleichterten Vefahrens für gleiche Produkte gelangen.

Art. 16 Kostenvorschuss, Validierung und Weiterleitung

Das Verfahren und die Pflichten der Behörden nach Eingang eines Zulassungsgesuchs sollen, soweit wie möglich, an die BPR angepasst werden.

Abs. 1

Bei allen Zulassungsverfahren nach BPR besteht die erste Handlung der zuständigen Behörde darin, dem Antragsteller die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags mitzuteilen. Dies gilt auch für Zulas-