Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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Abs. 7 (neu)
Entsprechend der BPR kann die Gesuchstellerin zum Entwurf des Bewertungsberichtes Stellung nehmen (Art. 30 Abs. 3 Bst. b BPR).
Art. 18 Ergänzung (aufgehoben)
Der Regelungsgegenstand wurde in Art. 17 Abs. 6 revVBP verschoben.
Art. 19 Bearbeitungsfristen
Abs. 1
Am bisherigen Konzept der VBP, die Bearbeitungsfristen in einem einzigen Artikel konzentriert abzubilden, wurde festgehalten: Die nachfolgend aufgelisteten Tatbestände sind mit den Fristen ihrer Entsprechung in der BPR angegeben bzw. es wird ersichtlich, wo es sich um eine schweizerische Frist ohne Entsprechung im europäischen Recht handelt:
Bst. a: Entspricht 29 Abs. 2 BPR
Bst. b: Entspricht Art. 33 Abs. 2 BPR
Bst. c: Keine Entsprechung in der BPR (vgl. Art. 17 Abs. 7 BPR)
Bst. d: Entspricht 29 Abs. 3 (2. Unterabsatz) BPR
Bst. e: Entspricht Art. 30 Abs. 1 BPR
Bst. f: Keine Entsprechung in der BPR
Bst. g: Entspricht Art. 33 Abs. 2 (2. Unterabsatz) BPR
Bst. h: Entspricht Art. 26 Abs. 3 BPR
Bst. i: Keine Entsprechung in der BPR (vgl. Art. 17 Abs. 7 BPR)
Bst. j: Entspricht Art. 53 Abs. 2 BPR
Bst. k: Keine Entsprechung in der BPR
Bst. l: Entspricht Art. 31 Abs. 5 BPR
Bst. m: Entspricht Art. 31 Abs. 6 (1. Unterabsatz) BPR
Bst. n: Entspricht Art. 31 Abs. 6 (2. Unterabsatz) BPR
Abs. 2
Hier wird das Inverkehrbringen von nicht zulassungspflichten Biozidprodukten geregelt, welche nach vorgängiger Mitteilung an die Behörde in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese innert Frist keine Stellungnahme abgibt. Dies gilt namentlich für Biozidprodukte, die im EWR im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen sind (Bst. a), für Biozidprodukte einer zugelassenen Biozidproduktefamilie (Bst. b) und für Biozidprodukte zum Zweck der F&E (Bst. c):
Bst. a: Entspricht Art. 27 Abs. 1 BPR.
Bst. b: Entspricht Art. 17 Abs. 6 BPR.
Bst. c: Entspricht Art. 56 Abs. 2 (2. Unterabsatz) BPR.
Abs. 3
Die bisherige Regelung von Art. 19 Abs. 2 VBP wird ergänzt durch Art. 22 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Die Neuerung über den Stillstand des Fristenlaufs ist eine Umsetzung von Art. 44 Abs. 2 BPR.
Abs. 4
Diese Bestimmung entstammt der bisherigen Regelung von Art. 19 Abs. 3 VBP.
Art. 20 Verfügung
Abs. 1 und 2
Die Inhalte dieses Absatzes ergeben sich aus Art. 22 BPR. Kernelement ist die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes, welche die meisten der unter Abs. 2 aufgeführten Elemente umfasst.
Abs. 3
An dieser Stelle werden die Besonderheiten der Verfügung für eine Zulassung ZN aufgeführt. Diese ist, pro memoria, eine schweizerische Übergangszulassung ohne Entsprechung in der BPR. Sie ist deshalb