Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Art. 38 Kennzeichnung

Abs. 1

Die Änderung bildet Art. 69 Abs. 2 BPR ab.

Abs. 2

Zulassungsgesuche, die nach Inkrafttreten der revVBP neu eingereicht werden, müssen einen Kennzeichnungsvorschlag nach der EU-CLP-Verordnung enthalten. Biozidprodukte sind dabei sinngemäss wie Zubereitungen nach den in Art. 34b und 34d ChemV genannten Vorgaben zu kennzeichnen.

Unverändert entspricht der Herstellerin nach ChemV die Gesuchstellerin nach BPR.

Im Rahmen des MRA kann eine Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat Gesuchstellerin sein. Dies hat zur Folge, dass auf der Etikette an Stelle einer Firma mit Sitz in der Schweiz eine Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat angegeben werden darf.

Abs. 3

Die Änderungen bilden Art. 69 Abs. 2 Bst. a-n BPR ab.

Abs. 4

Bst. c: In Umsetzung von Art. 69 Abs. 1 Bst. o BPR erstrecken sich die Kennzeichnungserfordernisse nach der Richtlinie 2000/54/EG auf sämtliche Biozidprodukte, die Mikroorganismen enthalten.

Abs. 5

Anpassung an Art. 69 Abs. 2, letzter Unterabsatz BPR.

bis

Abs. 5 (aufgehoben)

Die Kennzeichnungsanforderungen für Mikroorganismen sind in Abs. 4 Bst c geregelt. Der Inhalt vom

bis

Abs. 5 wurde in Art. 39 Abs. 3 verschoben.

Art. 39 Spezielle Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen

Abs. 1

Der geänderte Art. 39 regelt neu die spezifischen Kennzeichnungsbestimmungen, die über die Bestimmungen von Art. 38 hinausgehen. Dies kommt auch in der angepassten Überschrift des Artikels zum Ausdruck.

Abs. 3

Der bisherige Regelungsgegenstand wird in Abs. 4 verschoben. Der neue Abs. 3 regelt, wo die Kennzeichnungsvorschriften anzubringen sind.

Abs. 4 (bisher Abs. 3)

In Einklang mit Art. 17 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91) werden alle Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren unter 0,1% an gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten, von der Kennzeichnungspflicht (einschliesslich Deklarationspflicht) befreit.

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt

Für Wirkstoffe, die nicht in den genannten Listen aufgeführt sind, soll die Ausnahmebestimmung betreffend Expositionsszenarien in Übereinstimmung mit dem EU-Recht aufgehoben werden. Bezüglich Sicherheitsdatenblatt verweist Art. 70 BPR auf Art. 31 REACH. Nach Art. 31 Abs. 7 REACH sind ein Stoffsicherheitsbericht und Expositionsszenarien gemäss Art. 14 oder 37 REACH zu erstellen und abzugeben. Art. 14 Abs. 1 REACH beschränkt die Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes auf registrierungspflichtige Stoffe. Gemäss Art. 15 Abs. 2 REACH gelten (nur) Wirkstoffe in Biozidprodukten, die in den dort genannten Listen oder Anhängen aufgeführt sind, als registriert, so dass (nur) für solche Wirkstoffe kein Stoffsicherheitsbericht und damit auch keine Expositionsszenarien erforderlich sind. Die in Art. 15 Abs. 2 REACH angesprochenen Listen beziehen sich noch auf die Richtlinie 98/8/EG); sie entsprechen den 3 Listen nach Art. 9 Abs. 1 revVBP.