Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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Übersicht: Umsetzung CLP/GHS für Biozidprodukte
Zu den Änderungen:
Wichtigste Elemente sind:
a) Für neue Zulassungsgesuche wird das GHS verbindlich (Art. 35, 36, 38 und Anhang 7)
Zulassungsgesuche, die nach Inkrafttreten der revVBP (voraussichtlich Mitte 2014) neu eingereicht werden, müssen einen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach GHS enthalten. Die für die Einstufung und Kennzeichnung massgebenden Bestimmungen (Art. 35 ff.) werden entsprechend angepasst.
Abweichend davon kann bei Gesuchen für eine Anerkennung auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vorschlag für die Einstufung und Kennzeichnung nach dem bisherigen System basierend auf den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden (Anhang 7), wenn die Zulassung eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder die Unionszulassung darauf basiert (MRA-Bereich). Zulassungen durch Anerkennung können für diese Produkte von der Anmeldestelle bis auf Weiteres auf Basis des bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems erteilt werden.
b) Umklassierung/Kennzeichnung von Biozidprodukten mit bestehender Zulassung (Art. 62a)
Mit der revVBP wird die Umklassierung und Kennzeichnung für Biozidprodukte geregelt, deren bestehende Zulassung auf dem bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem basiert.
Hierfür sieht der vorliegende Entwurf folgende Fristen vor:
1) Frist zur Einreichung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge nach GHS
Inhaber bestehender Zulassungen, welche auf dem bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG basieren, müssen der Anmeldestelle Chemikalien ein