Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Änderungsgesuch mit einem Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach GHS bis zum 31. Dezember 2014 einreichen.

Der 31. Dezember 2014 ist der letztmögliche Termin zum Einreichen von Änderungsgesuchen. Bestehende Zulassungsverfügungen ohne Änderungsgesuch werden in der Folge durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen (Art. 24 Abs. 1 Bst. c / Art. 25). Entscheidet sich eine Zulassungsinhaberin nach dem 31. Dezember 2014 dafür, dass sie ihr Biozidprodukt weiterhin in Verkehr bringen will, muss sie ein neues Zulassungsgesuch für ihr Biozidprodukt stellen, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.

2) Frist zum Abverkauf von Biozidprodukten mit bisheriger Kennzeichnung

Biozidprodukte mit bestehender Zulassung dürfen grundsätzlich noch bis zum 31. Mai 2017 mit einer Kennzeichnung nach dem bisherigen System basierend auf den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG an Endverbraucher abgegeben werden. Diese Frist für die Umetikettierung ist abgestimmt auf die Abverkaufsfrist für Gemische inkl. Biozidprodukte nach der EU-CLP-Verordnung.

Diese allgemeine Abverkaufsfrist gilt insbesondere auch für Biozidprodukte mit bestehender Zulassung, für die bis zum 31. Dezember 2014 kein Änderungsgesuch eingereicht wurde.

Biozidprodukte, für die bis zum 31. Dezember 2014 ein Änderungsgesuch eingereicht wurde, können nach GHS gekennzeichnet werden, sobald der Zulassungsinhaberin die geänderte Verfügung der Anmeldestelle Chemikalien vorliegt. Für Biozidprodukte, deren geänderte Verfügung bis zum 31. Mai 2016 ausgestellt wird, muss die Zulassungsinhaberin bis spätestens zum 1. Juni 2017 die GHS Kennzeichnung umsetzen.

Für diejenigen Biozidprodukte, deren Änderung der Einstufung und Kennzeichnung erst nach dem 31. Mai 2016 verfügt werden kann, sieht der vorliegende Entwurf vor, dass die Anmeldestelle Chemikalien der Zulassungsinhaberin ein Jahr Abverkaufsfrist ab Verfügungsdatum gewährt. Damit wird sichergestellt, dass alle Zulassungsinhaberinnen unabhängig davon, ob ihre geänderte Verfügung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann, eine Mindestabverkaufsfrist von einem Jahr für die betreffenden Biozidprodukte erhalten. Dies entspricht der Zeitspanne die im Schweizerischen Chemikalienrecht üblicherweise gewährt wird, wenn Bestimmungen geändert werden, die sich auf die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien auswirken.

Diese zusätzliche Bestimmung für nach dem 31. Mai 2016 geänderte Verfügungen wird deshalb notwendig, weil derzeit davon ausgegangen werden muss, dass wegen der grossen Anzahl der Gesuche und der für deren Bearbeitung verfügbaren personellen Ressourcen, nicht alle geänderten Verfügungen bis zum obgenannten Datum ausgestellt werden können. Das Einreichen von Änderungsgesuchen ist bereits jetzt möglich. Inhaber von bestehenden Zulassungen wurden in einem Informationsschreiben der Anmeldestelle Chemikalien explizit auf diesen Sachverhalt hingewiesen und es wurde ihnen empfohlen, ihre Änderungsgesuche frühzeitig einzureichen und nicht bis zum 31. Dezember 2014 zuzuwarten.

Art. 35 Einstufung

Abs. 1

Der Verweis ist an die revidierte ChemV angepasst, die am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Zulassungsgesuche, die nach Inkrafttreten der revVBP neu eingereicht werden, müssen einen Einstufungsvorschlag nach der EU-CLP-Verordnung enthalten. Biozidprodukte sind dabei wie Zubereitungen nach den in Art. 10 Abs. 2 ChemV genannten Vorgaben einzustufen.

bis

Abs. 1

Die Einstufung ist gegebenenfalls Gegenstand der Verfügung der Anmeldestelle (Art. 20).

Art. 36 Verpackung

bis

Abs. 1

Die Anmeldestelle Chemikalien kann nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a grundsätzlich auch Verpackungsvorschriften verfügen.