Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 3

Anpassung an Art. 72 Abs. 1 BPR. Zur Berücksichtigung der (leicht) geänderten Aussagen (Warnhinweise) sowie für die neue Regelung bezüglich Abheben dieser Aussagen von der eigentlichen Werbung, ist wie in der BPR keine Übergangsfrist vorgesehen. Die Bundesbehörden sehen vor, den kantonalen Vollzugsbehörden einen "Vollzug mit Augenmass" zu empfehlen. In diesem Sinne soll auch nicht beanstandet werden, wenn vor Inkrafttreten dieser Revision bereits die neuen Sätze nach BPR verwendet werden.

Abs. 4

bis

Enthält den Regelungsgegenstand des bisherigen Art. 50 Abs. 3 .

Abs. 5

In der BPR gelten die für Biozidprodukte spezifischen Werbebestimmungen (Art. 72 BPR) zusätzlich zu jenen der EU-CLP-Verordnung. In der revVBP wird entsprechend auf Art. 75 ChemV verwiesen (statt auf die EU-CLP-Verordnung).

Art. 50a Harmonisierung des Vollzugs

Abs. 1

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zur BPR werden in der VBP, soweit das EDI dazu ermächtigt ist, in der Schweiz auf Departementstufe geregelt (vgl. Art. 1b revVBP). Wo dies nicht der Fall ist oder wo in der der EU nur "Technische Anleitungen" geschaffen werden (vgl. Art. 24 BPR), werden die EU-Vorgaben in der Schweiz in Form von Richtlinien als Vollzugshilfen umgesetzt (bei einer nachfolgenden Totalrevision kann dieses untergeordnete EU-Recht in der Schweiz ebenfalls auf Stufe Departementsverordnung umgesetzt werden). Damit wird für die kommenden Verhandlungen zur Fortführung des MRA (vgl. vorstehende Ausführungen unter "C") auch die Absicht der Schweiz verdeutlicht, die EU- Vorgaben und Weiterentwicklungen des Rechtsbestandes in der Schweiz umzusetzen zur Aufrechterhaltung der im MRA geregelten Gleichwertigkeit.

Abs. 2

In der Zwischenzeit, d.h. bis zum Inkrafttreten einer dereinstigen Totalrevision, sind die Richtlinien auf der Webseite der Anmeldestelle abgebildet.

Art. 52 Beurteilungsstellen

Bst. e: Anpassung an das neue Amt, das ab 2014 das heutige Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und die Abteilung Lebensmittelsicherheit im Bundesamt für Gesundheit (BAG) vereint.

Art. 53 Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit

Abs. 1

Bst. d: Nach Art. 95 Abs. 4 BPR muss die ECHA eine Liste der Personen veröffentlichen, die für noch nicht genehmigte Wirkstoffe, die in Biozidprodukten verwendet werden, Unterlagen eingereicht haben und am Arbeitsprogramm zur systematischen Überprüfung von Wirkstoffen teilnehmen. Diese Publikationspflicht soll in der VBP umgesetzt und der Anmeldestelle übertragen werden.

Bst. e: Wie bei Art. 14 Abs. 4 Bst. a erläutert, sollen möglichst die gleichen elektronischen Formate vorgeschrieben und verwendet werden wie in der EU.

Art. 54a Auskunftsstelle für Biozidprodukte

Abs. 1

Nach Art. 81 Abs. 2 BPR ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie eine Auskunftsstelle für Biozidprodukte betreiben wollen. Dagegen sind Helpdesks in der REACH-Verordnung und in der EU-CLP-Verordnung ausdrücklich vorgeschrieben. Die meisten Mitgliedstaaten werden voraussichtlich einen "Biozid-Helpdesk" errichten. In der Schweiz soll ein Helpdesk von der Anmeldestelle betrieben werden. Bei Bedarf soll sie von den Beurteilungsstellen unterstützt werden, analog wie beim bestehenden REACH-Helpdesk.