Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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Unverändert entspricht der Herstellerin nach ChemV die Gesuchstellerin nach BPR. Im Rahmen des MRA kann eine Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat Gesuchstellerin sein. Dies hat zur Folge, dass in der Kennzeichnung (Etikett) und im Sicherheitsdatenblatt an Stelle einer Firma mit Sitz in der Schweiz eine Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat angegeben werden darf.
Im Übrigen gelten nach wie vor die Bestimmungen der ChemV. Nach Art. 54 ChemV müssen Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer "übermittelt" werden, was eine Bringschuld des Abgebers impliziert. Dem gegenüber muss das Sicherheitsdatenblatt nach Art. 70 BPR entsprechend der REACH-Verordnung erstellt und "zugänglich gemacht" werden, was ein Abrücken von der Bringschuld des Abgebers bedeutet. Allerdings ergibt sich im EU-Recht namentlich in der französischen Sprachfassung diesbezüglich ein Widerspruch, weil nach Art. 31 Abs. 1 REACH in der französischen Fassung "fournir" (Bringschuld des Abgebers) steht. In der deutschen Fassung heisst es "zur Verfügung stellen".
Art. 40a Dokumentation und Proben
Abs. 1
Die ausgebaute Dokumentationspflicht ist aus der BPR übernommen. Bst. a-d sind Abbild von Art. 65 Abs. 2 Bst. a-d BPR.
Abs. 2
Die Aufbewahrungspflicht von Proben ist aus Art. 65 Abs. 2 zweiter Unterabsatz übernommen.
Art. 41 Sorgfaltspflicht
bis
Abs. 1
Die Präzisierung der ordnungsgemässen Verwendung wurde inhaltlich aus Art. 17 Abs. 5 BPR übernommen.
Abs. 4
Die Bestimmung ist in Abs. 1 berücksichtigt, so dass dieser Absatz aufgehoben wurde.
Art. 43 Abgabe
Wie unter Art. 11e erläutert, ist das Verbot zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit neu Gegenstand der Zulassungsverfügung, so dass die Bestimmung aus Art. 43 entfernt und durch einen Verweis ersetzt auf die Verfügung wurden. Zusätzlich zu den Vorgaben der Verfügung gelten die Abgabebestimmungen der ChemV und der ChemRRV nach wie vor.
Art. 46 Verwendung
Dieser Artikel wird aufgehoben: Neu ist bereits in Art. 3 Abs. 1 festgeschrieben, dass Biozidprodukte ohne Zulassung beruflich oder gewerblich nicht verwendet werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1).
Die Frist für die berufliche und gewerbliche Weiterverwendung nach Widerruf einer Zulassung (nach wie vor 360 höchstens Tage) ist neu in Art. 25 Abs. 2 Bst. b geregelt.
Art. 47 Verwendungsbeschränkungen
In den letzten Anpassungen der ChemRRV wurden neben Holzschutzmitteln (Produktart 8) weitere Produktarten der VBP in Anhang 2.4 der ChemRRV aufgenommen. Es handelt sich um Schutzmittel für Produkte während der Lagerung (Produktart 6), Beschichtungsmittel (Produktart 7), Rodentizide (Produktar. 14) und Antifouling-Produkte (Produktart 21).
Art. 50 Werbung
Abs. 1
Die Werbebestimmungen sollen auch für jene Biozidprodukte der revVBP gelten, die nach Art. 3 Abs. 3 ohne Zulassung in Verkehr gebracht oder beruflich/gewerblich verwendet werden dürfen.
Abs. 2
Anpassung an Art. 72 Abs. 3 BPR.