Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Abs. 2

Die Konkretisierung der Beratungsaufgaben ist aus Art. 81 Abs. 3 BPR übernommen. Diese Aufgaben müssen die EU-Mitgliedstaaten in jedem Fall wahrnehmen - auch ohne institutionalisierte Auskunftsstelle.

Art. 55 Fachkommissiononen

Am 1. Januar 2012 wurde Art. 93 ChemV durch die Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung muss entsprechend gestrichen werden.

Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr

Abs. 1

Die bisherigen Bestimmungen erstrecken sich neu auf behandelte Waren.

Art. 57 Gebühren

Die Chemikaliengebührenverordnung muss an die neuen Tatbestände der revVBP angepasst werden (siehe Anhang 11, Änderung bisherigen Rechts).

Abs. 2

Im Unterschied zu heute soll ein Gesuchsteller für eine Zulassung oder deren Änderungen einen Kostenvorschuss entrichten müssen, der sich an der voraussichtlichen Höhe der Gebühr orientiert. Der Grundsatz, wonach die Gebühr im Voraus entrichtet werden muss, ist in der BPR an verschiedenen Stellen stipuliert (vgl. nachfolgende Erläuterungen zu Abs. 3).

Abs. 3

Die im Voraus zu entrichtende Gebühr bzw. vorliegend die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Anhandnahme des Gesuchs, so wie dies beispielsweise aus Art. 26 Abs. 2, 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 53 Abs. 2 BPR hervorgeht. Dies soll in der Schweiz analog umgesetzt werden.

Art. 58 Nachträgliche Kontrollen

Abs. 1

Die bisherigen Bestimmungen erstrecken sich neu auf behandelte Waren.

Abs. 2

Bst. b ist wegen der Aufhebung von Art. 10 obsolet geworden.

Bst e: "Abgabe" wird entsprechend des geänderten Art. 54 ChemV mit "Übermittlung" ersetzt.

Bst. g und h: Mit der Kontrolle der Einhaltung der neuen Vorschriften über behandelte Waren und den Parallelhandel werden den Kantonen neue Aufgaben übertragen. (Vgl. Kapitel "Auswirkungen").

8. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .... 2014

Für die Einführung der revVBP sind neue Übergangsbestimmungen erforderlich. Angesichts ihrer Komplexität, werden sie in 5 Artikeln geregelt, denen die Art. 91-95 BPR zu Grunde liegen.

Art. 62 Hängige Gesuche

Abs. 1 und 2

Umsetzung von Art. 91 BPR. Demnach werden hängige Gesuche für die Zulassungen ZL und ZnL sowie für Anerkennungen grundsätzlich - mit zwei Ausnahmen (vgl. Abs. 2 Bst. a und b) - nach bisherigem Recht weiterbearbeitet.

Abs. 3

Ergeben sich aus der Bewertung nach neuem Recht Probleme, die nach bisherigem Recht nicht aufgetreten wären, kann die Gesuchstellerin zusätzlich Daten einreichen. Nach bisherigem Recht waren beispielsweise noch keine Kriterien für die Bewertung hormonaktiver Stoffe festgelegt. Sollten sich nach