Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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der Bewertung nach neuen Kriterien ein Verdacht auf Hormonaktivität eines Inhaltsstoffes ergeben, könnte die Gesuchstellerin anhand zusätzlicher Daten diesen Verdacht u.U. entkräften.

Art. 62a Nach bisherigem Recht in Verkehr gebrachte Biozidprodukte

Abs. 1

Die Geltungsdauer der Zulassung eines Biozidprodukts ist in der Verfügung der Anmeldestelle terminiert. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. a muss 550 Tage vor Ablauf der Zulassung (wie nach BPR) eine Verlängerung beantragt werden, damit die Zulassung ohne Unterbruch weiterlaufen kann. In Abs. 1 wird diese Bestimmung beschränkt auf Verlängerungen von Biozidprodukten, die bereits freiwillig nach neuem System (GHS) eingestuft und gekennzeichnet sind. Die Abverkaufsfrist nach Erlöschen einer Zulassung beträgt gemäss Art. 8 Abs. 2 revVBP noch 12 Monate. Diese Frist entspricht Art. 89 Abs. 3 Bst. b BPR (365 Tage).

Abs. 2

Für viele Biozidprodukte, die nach dem bisherigen System basierend auf den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG eingestuft und gekennzeichnet sind, ist der Wechsel zum GHS erforderlich, bevor eine Zulassung gemäss Verfügung erlischt, bzw. bevor sie verlängert werden muss. Inhaber bestehender Zulassungen, welche auf dem bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem basieren, müssen der Anmeldestelle Chemikalien bis zum 31. Dezember 2014 ein Änderungsgesuch mit einem Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach GHS einreichen (Anmerkungen hierzu bei den allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 5).

Abs. 3

Die Abverkaufsfrist (31. Mai 2017) ist auf die allgemeine Abverkaufsfrist für Gemische inkl. Biozidprodukte nach der EU-CLP-Verordnung abgestimmt. Diese Frist gilt insbesondere auch für Biozidprodukte mit bestehender Zulassung, für die bis zum 31. Dezember 2014 kein Änderungsgesuch eingereicht wurde.

Für diejenigen Biozidprodukte, deren Änderung der Einstufung und Kennzeichnung erst nach dem 31. Mai 2016 verfügt werden kann (vgl. vorstehende Erläuterungen im allgemeinen Teil), sieht der vorliegende Entwurf vor, dass die Anmeldestelle Chemikalien der Zulassungsinhaberin ein Jahr Abverkaufsfrist ab Verfügungsdatum gewährt. Damit wird sichergestellt, dass alle Zulassungsinhaberinnen unabhängig davon, ob ihre geänderte Verfügung zu einem frühen oder späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann, eine Mindestabverkaufsfrist von einem Jahr für die betreffenden Biozidprodukte erhalten.

Abs. 4

Die Frist zum Einreichen eines Änderungsgesuchs nach Abs. 3 kann von der Anmeldestelle erstreckt werden, wenn ihr ein begründetes Gesuch der Zulassungsinhaberin in vorliegt. Dies ist bsp. dann der Fall, wenn ein Entscheid zum Wirkstoff in absehbarer Zeit (innerhalb eines Jahres) bevorsteht und deshalb ohnehin ein neues Gesuch innert Kürze eingereicht werden muss.

Art. 62b Neu als Biozidprodukte geltende Produkte

Umsetzung von Art. 93 BPR.

Art. 62c Behandelte Waren

Umsetzung von Art. 94 BPR.

Art. 62d Zugang zu den Daten über den Wirkstoff

Umsetzung von Übergangsbestimmungen von Art. 95 BPR (das Konzept ist bei Anhang 8 erläutert). Betroffen sind in der EU Biozidprodukte mit notifizierten Wirkstoffen, die in den Mitgliedstaaten auch ohne Zulassungen verkehrsfähig sind, bis über die Genehmigung dieser Wirkstoffe entschieden ist. Nach VBP handelt es sich um die Übergangszulassungen ZN und ZB.

Abs. 1

Wie bei Anhang 8 erläutert, sind ab dem 1. September 2015 Biozidprodukte nur noch dann zulassungsfähig, wenn die Hersteller oder Importeure der in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe am Re-