Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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viewprogramm beteiligt und auf einer entsprechenden Liste aufgeführt sind. Entsprechende Nachweise werden von den Zulassungsinhaberinnen verlangt.
Abs. 2
Für den Abverkauf von nach Abs. 1 nicht mehr zulässigen Produkten gelten übliche Fristen, wobei auch die administrativen Abläufe für den Widerruf der Zulassung berücksichtigt sind. Insbesondere muss die Anmeldestelle prüfen, ob die Bestimmungen von Abs. 1 eingehalten sind.
Abs. 3
Umsetzung von Art. 95 Abs. 4 BPR.