Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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das heute geltende MRA der Fall: So ist beispielsweise für Gesuchsteller aus einem EU-Mitgliedstaat gemäss geltendem MRA kein Sitz und auch keine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 VBP und Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Auch sind sie nicht verpflichtet, auf der Etikette von Biozidprodukten, deren Zulassung in der Schweiz aufgrund des geltenden MRA anerkannt wird, eine Zulassungsinhaberin oder eine verantwortliche Person in der Schweiz anzugeben.

Abs. 1

Mit der Rechtsetzungs-Delegation an das Departement bzw. an die Departemente, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen, wird dem Bedürfnis nach einer möglichst zeitnahen Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht Rechnung getragen. Eine solche Regelung ist beispielsweise in Art. 2 Abs. 3 revVBP vorgesehen.

Abs. 2

Analog zu Absatz 1 wird hier dem Departement bzw. den Departementen die Kompetenz zur Legiferierung erteilt, wenn einzelne Aspekte zur Zulassung bzw. Inverkehrbringen von Biozidprodukten wie in der EU detaillierter festgelegt werden müssen. Eine solche Regelung findet sich beispielsweise in Art. 15 Abs. 2 revVBP.

Abs. 3

Mit dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass die Durchführungsrechtakte und die delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission dem Departement bzw. den Departementen bei der Umsetzung der Rechtsetzungskompetenz nach den Abs. 1 und 2 revVBP als Leitschnur zu dienen haben. Damit wird gegenüber der EU auch der Wille zur Harmonisierung signalisiert.

Abs. 4

Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ChemG hat das BAG - im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO - die Kompetenz, die Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung vorzunehmen. Davon wird in Art. 9 Abs. 3 Gebrauch gemacht.

Abs. 5 und 6

Wie erwähnt können aus dem (da völkerrechtlich) übergeordneten MRA gegenüber dem nationalen Recht resultierende Divergenzen in der revVBP nicht abgebildet werden. Als pragmatische Lösung kommt somit in Betracht, diese auf der Website der Anmeldestelle Chemikalien abzubilden, namentlich mit Blick auf neue (extraterritoriale) Zuständigkeiten (z.B. für Gesuche für eine Unionszulassung). Dieser Ansatz gilt für die Zeit bis zur nächsten (Total-)Revision. Damit können die Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen und, gegebenenfalls andere behördliche Zuständigkeiten im internationalen Kontext abgebildet werden (zum Vollzug vgl. Ausführungen zu Art. 50a).

Art. 2 Begriffe

Gegenüber der RL 98/8/EG wurden in der BPR verschiede Begriffe geändert und neue eingeführt. Soweit sie für die revVBP erforderlich sind und soweit sie nicht in Widerspruch zur gesetzlichen Basis (ChemG und USG) stehen, sind sie möglichst wortgetreu aus Art. 3 BPR übernommen. Bei der Reihenfolge der Begriffsdefinitionen wurde darauf geachtet, dass im Sinne der vorliegenden Teilrevision Verschiebungen vermieden wurden. Dies auf Kosten der Logik und der Harmonisierung mit der Reihenfolge nach Art. 3 BPR. Begriffsdefinitionen des ChemG, die nicht zu präzisieren sind -insbesondere die Begriffe "Wirkstoffe" und "Inverkehrbringen" - werden nicht in revVBP aufgenommen. Hinzuweisen bleibt noch, dass der Begriff "Verwendung" nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l BPR sehr viel umfassender ist und deshalb nicht demjenigen in der revVBP gleichzusetzen ist: Die Verwendung wird in der VBP nach dem allgemeinen Sprachverständnis, d.h. als Untertatbestand des "Umgangs" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. j ChemG verstanden.

Abs. 1

Bst. a: Die Definition "Biozidprodukte" beruht auf den Begriffsdefinitionen der BPR für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BPR) und für behandelte Waren (Art. 3 Abs. 1 Bst. l BPR). Materiell sind die Begriffsdefinitionen für Biozidprodukte der BPR und der revVBP gleichwertig. Im Gegensatz zur Richtlinie