Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten

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nahmen zu verzichten, wenn diese in der Praxis nicht notwendig sein sollten.63 Die Rega äussert sich dahingehend, dass die Klassifizierung der Gefährdung der Hindernisse durch das BAZL kritisch sei, da die von einem Hindernis ausgehende Gefahr sehr unterschiedlich und abhängig von der Operation sei. Zudem sollten temporäre Hindernisse immer registrierungspflichtig sein, was auf Stufe LFG festzulegen sei. Die Verantwortung für die Registrierung soll zudem nicht den Hinderniseigentümern übertragen werden.64 Eine solche Übertragung kann zu problematischen haftungsrechtlichen Konsequenzen führen, weshalb eine Kontrolle der Behörde vorzusehen sei.65

Insgesamt kritisch und eher ablehnend beurteilt wird Artikel 41 Absatz 4 betreffend die Schutzvorschriften bei Sichtbehinderung oder Blendwirkung.66 Die Bestimmung sei unpräzise, insbesondere würden Grössenangaben zu Gewächshäusern und Solarpanels fehlen. Unklar sei auch, bis zu welcher Distanz von Flugplätzen die Bestimmung gelte.67 In mehreren Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung in der Praxis schwierig sei. Zudem würde ein Verstoss gegen Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vorliegen, welche Solaranlagen unabhängig von ihrer Grösse grundsätzlich als bewilligungsfrei qualifiziere.68 Skyguide beantragt zum Schutz der Erbringung von Flugsicherungsdiensten die Berücksichtigung von elektromagnetische Strahlen, Gebäuden mit grossen Fensterflächen und Windkraftanlagen.

5.1.14 Art. 49 (Verursacherprinzip bei Flugsicherungsdienstleistungen)

Während die Verankerung des Verursacherprinzips im LFG teilweise begrüsst wird69, wird sie von einigen Luftfahrtverbänden deutlich abgelehnt70. Die AOPA macht geltend, dass die Einführung einer VFR-Streckengebühr bereits vor Jahren verworfen wurde, weshalb andere Finanzierungsmöglichkeiten wie Treibstoffgeld oder Passagiertaxen geprüft werden müssen. Zudem werden die Kosten vor allem durch den IFR-Verkehr verursacht.71 Der AeCS setzt voraus, dass die Gebühren nur dann erhoben werden, sofern für die Ausführung des betreffenden Flugs die Inanspruchnahme dieser Dienste unerlässlich sei. Schliesslich fordert der VSF eine eingehende und umfassende Regulierungsfolgeabschätzung zwecks Untersuchung der kurz-, mittel- und langfristigen Effekte auf die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienzsteigerung des aviatischen Systems.

Der SSV fordert in Bezug auf Artikel 49 Absatz 1 Bst. c (Bereitstellung von Luftfahrt- und Fluginformationsdiensten), die Kosten seien durch den Bund zu tragen, da die Bereitstellung sicherheitsrelevanter Daten eine Bundesaufgabe darstelle. Den Nutzen aus diesen Dienstleistungen würden nicht nur die VFR-Piloten, sondern auch das Gemeinwesen, die Wohnbevölkerung, die Landeigentümer, der Tourismus und die Geschäftswelt ziehen. Die Rega verlangt, dass die Aufwendungen für Fluginformationsdienste durch den Bund zu tragen seien, allenfalls seien die Kosten über die Spezialfinanzierung Luftverkehr (Art. 86 BV) zu decken.

63 SBV, Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten, Jardin Suisse, Gemeinde Weiningen.

64 FZAG.

65 Rega.

66 SBV, Verband Schweizer Gemüseproduzenten, Swissolar, SSV, Jardin Suisse.

67 Kt. BE, ZH und AG, Rega.

68 Kantone AG, BE, ZH, SBV, Verband Schweizer Gemüseproduzenten, Swissolar, SSV, Jardin Suisse.

69 SWISS, Skyguide, Kt. Uri.

70 AOPA, SVFB, Pilatus, APAP.

71 APAP, AeCS.