Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten

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higkeit des Luftfahrtsystems Schweiz zu beantworten. Es müsse mit aller Konsequenz angestrebt werden, die Luftfahrt von zusätzlichen Kosten zu entlasten und die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Akteure zu erleichtern. Schliesslich wird bedauert, dass die vormals angestrebte Liberalisierung der Flugsicherung auf Flugplätzen nur schemenhaft in die Revision LFG 1+ eingeflossen sei. So müsse im Bereich der Flugsicherungsdienste zumindest eine teilweise Liberalisierung (bspw. bei der An- und Abflugkontrolle auf den Flughäfen) verfolgt werden.

Vereinzelt wird gefordert, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision den neuen technologischen Entwicklungen in der Luftfahrt (Drohnen, suborbitale Flüge) angemessen Rechnung getragen werden müsse.

In Bezug auf das Verfahren bei Flugunfalluntersuchungen verlangen einzelne Vertreter der Luftfahrtkreise eine Anfechtungsmöglichkeit beim Untersuchungsbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST). Den Betroffenen müsse eine Möglichkeit offen stehen, die Richtigkeit insbesondere von Schlussberichten einer neutralen Überprüfung unterziehen zu können. Keine Einwände gibt es zur Organisationsform der SUST als ausserparlamentarische Kommission.

Einhellig begrüsst wird ein neues, differenziertes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem für Flugplätze mittels vorgegebener Kategorisierung. Ein solches System erlaube es, sachgerechte Lösungen für die unterschiedlichen Bedürfnisse zu finden und den jeweiligen Aufwand im Konzessionierungs- resp. Bewilligungsverfahren den Gegebenheiten des konkreten Flugplatzes anzupassen. Die Kategorisierung müsse dazu genutzt werden, die unterschiedlichen Flughäfen von übertriebenen Regulierungen und administrativem Aufwand zu entlasten und ihre Positionen im Wettbewerb mit vergleichbaren Flughäfen zu stärken. Die angedachte Änderung liesse jedoch noch viele Fragen offen und wirke bisweilen unausgereift.

Die Qualifizierung von intensiv genutzten oder mit Instrumentenanflugverfahren benützten Landestellen zur Hilfeleistung als Flugfelder mit Betriebsbewilligung wird weitgehend abgelehnt. Die vorgeschlagene Änderung hätte einen hohen administrativen und finanziellen Aufwand zur Folge, insbesondere aufgrund von zusätzlichen Bewilligungs-, Plangenehmigungs- und allfälligen Rechtsmittelverfahren. Das heutige Regime habe sich durchaus bewährt und reiche deshalb aus.

Auf klare Ablehnung stösst die Neuregelung zum Entzug und Heimfall der Konzession für den Betrieb von Flugplätzen. Die neue Gesetzesbestimmung bedeute eine unbegründete Schlechterstellung der Konzessionäre. Die aus der Konzession fliessenden wohlerworbenen Rechte unterstünden dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Artikel 26 der Bundesverfassung (BV) sowie dem Vertrauensschutz nach Artikel 9 BV und müssten stets unter voller Entschädigung erfolgen. Abgelehnt wird auch ein Konzessionsentzug, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Ein solcher wird als rechtswidrig und überflüssig kritisiert. Die Einführung eines Heimfallrechts zugunsten des Bundes setze darüber hinaus falsche Anreize im Hinblick auf Investitionen und Unterhalt in Bauten und Anlagen.

Einhellig begrüsst wird die Neuregelung zu den Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr. Die neue Formulierung der strafrechtlichen Bestimmungen des LFG wird ebenfalls positiv aufgenommen.

Die Einführung einer nationalen Luftfahrtdatenbank stösst auf wenig Akzeptanz. Gerügt wird insbesondere eine Kostenzunahme für den VFR-Verkehr. Die Berechnungsgrundlagen für