Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

tionsform der SUST als ausserparlamentarische Kommission – dem eigentlichen Anliegen der vorliegenden Änderung der Artikel 25–26a.

5.1.4 Art. 36 Abs. 3 (Landestellen zur Hilfeleistung)

Die Ausgestaltung der Landestellen zur Hilfeleistung als Flugfelder stösst weitgehend auf Ablehnung.34 Infolge der vorgeschlagenen Änderung sei ein hoher administrativer Aufwand zu erwarten, insbesondere aufgrund von zusätzlichen Bewilligungs-, Plangenehmigungs- und allfälligen Rechtsmittelverfahren. Das heutige Regime habe sich durchaus bewährt und reiche deshalb aus, weshalb ein zusätzlicher Bundeseinfluss nicht zuletzt auch aus Kostengründen unverhältnismässig und unerwünscht sei. Aus Gründen der medizinischen Notfallversorgung müsse das heutige Netz von Spitallandeplätzen unbedingt aufrechterhalten werden, was bei einer Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen nicht garantiert wäre. Alternativ wird die Umrüstung von Spitallandeplätzen gemäss den ICAO-Regeln (Annex 14 Vol. II) und die Umsetzung der EASA-Vorgaben, CASO-Empfehlungen sowie von bestehenden BAZL-Richtlinien vorgeschlagen.35 Einzig der Kanton Graubünden und die SWISS befürworten das neue Regime aus Gründen der zusätzlichen Sicherheit und des Umweltschutzes.

5.1.5 Art. 36a (Flugplatzkategorien)

Die Einführung der Flugplatzkategorien wird überwiegend positiv aufgenommen.36 Es

herrscht praktisch Einigkeit darüber, dass das heutige System durch ein differenziertes System abgelöst werden soll, welches der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrt dient. Daraus dürfen aber keine zusätzliche Auflagen und Kosten anfallen, vielmehr sollte eine finanzielle Entlastung stattfinden. Vereinzelt wird in Frage gestellt, ob es 3 Kategorien brauche, wobei für die Einteilung ein pragmatischer Ansatz verlangt wird.37 In diesem Zusammenhang wird eine Begrenzung der Kategorie C Flugplätze verlangt.38 Diverse Regionalflugplätze39 begrüssen die Regelung ebenfalls, wünschen aber eine spezifische Einteilung ihrer Flugplätze in bestimmte Kategorien (keine Limitierung der Kategorie B auf Bern und Lugano). Der AeCS lehnt zudem den Zulassungszwang bei Flugfeldern ab.

5.1.6 Art. 36c (Konzessionsvoraussetzungen / wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)

Der Vorschlag zu den Konzessionsvoraussetzungen wird grundsätzlich akzeptiert. Für den Kanton Zürich und den Flughafen Lugano soll der zusätzliche Aufwand, den ein Flughafenbetreiber für den Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betreiben muss, möglichst gering gehalten werden bzw. es dürfe kein zusätzlicher Aufwand entstehen. Der Schweizerische Städteverband (SSV) macht in diesem Zusammenhang geltend, im Gesetz würden die grundlegenden Eckwerte fehlen, auf welche der Bundesrat seine Verordnung über die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstützen will. Des Weiteren sei Artikel 36c auf die Phase der Konzessionserteilung auszurichten, wobei man sich am bisherigen Artikel 12 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) orientieren solle.40 Für den SFV ist zudem klärungsbedürftig, was unter der Formulierung "ausreichend

34 Kt. AG, FR, GE, NE, TI, TG, VS, ZH, Kantonsspitäler Aarau, Graubünden, Bündner Spital- und Heimverband, H+ (Spitäler der Schweiz), Inselspital Bern, Rega, SHA, FDP, CVP, SGV.

35 Kt. ZH, Rega, SHA.

36 FZAG, Swiss, SIAA, Aerosuisse, SFV.

37 Rega, Pilatus, SSV.

38 SP, WWF, Lärmliga.

39 ALPAR, Birrfeld, Les Eplatures, Grenchen.

40 SIAA.