Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten

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leistungsfähig" zu verstehen sei. Die Rega schlägt vor, dass sich der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach den Reporting-Vorgaben des Aktienrechts richten soll.

5.1.7 Art. 36d (Konzessionsentzug / Heimfall)

Die Bestimmung zu Konzessionsentzug und Heimfall beim Betrieb von Flugplätzen wird in den hierzu eingegangenen Stellungnahmen mehrheitlich abgelehnt.41 So finden Änderungen, welche eine Verschlechterung der Konzessionäre nach sich ziehen, keine Unterstützung.

Der Kanton Zürich macht dabei geltend, dass ein Entzug der Konzession nur in Frage komme, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 93 LFG erfüllt seien. Sollte die Bestimmung Eingang ins Gesetz finden, müsste sie stark präzisiert und inhaltlich eingeschränkt werden, so dass die Konzessionäre im Vergleich zur heutigen Rechtslage nicht benachteiligt würden. Es müsse bekannt sein, wie das entsprechende Verfahren bei einem Konzessionsentzug künftig ausgestaltet wird.42 Der Flughafen Genf sowie die Kantone Genf und Zürich halten zudem fest, dass der Konzessionär beim Entzug aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen gemäss Artikel 36d Absatz 2 sowie bei Nichterneuerung der Konzession gemäss Artikel 36d Absatz 4 vollständig zu entschädigen sei – eine lediglich angemessene Entschädigung reiche in diesen Fällen nicht aus. Zudem könne sich ein Heimfallrecht nicht auf die gesamte Infrastruktur beziehen.43 Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Einführung eines Heimfallrechts zugunsten des Bundes die Position der konzessionierten Flugplätze erheblich schwäche und falsche Anreize betreffend Investitionen und Unterhalt in Bauten und Anlagen setzen würde.44

5.1.8 Art. 36f–g (Betriebsreglement) i. V. m. Art. 40h (Flugverfahren ausserhalb von Flugplätzen)

Der SSV bemängelt, in den Vorgaben zum Betriebsreglement würden die Schnittstellen zu den Partnerorganisationen zu wenig klar definiert (z. B. gegenüber dem Flugsicherungsanbieter Skyguide).

In Bezug auf die Festlegung der An- und Abflugverfahren im Betriebsreglement gemäss Artikel 36f Absatz 3 Bst. b (i. V. m. 40h) wird geltend gemacht, dass diese Regelung den Interessen der betroffenen Gemeinden und deren Einwohnern widerspreche. Sie berge das Risiko, dass der Bundesrat bzw. das BAZL seinen Einflussbereich hinsichtlich der An- und Abflugverfahren ausdehnt und somit bestehende Mitwirkungsrechte beschnitten würden. Die Änderungen, insbesondere in Artikel 40h seien so anzupassen, dass der betroffenen Bevölkerung Rechtsmittel zur Verfügung stünden.45 Konträrer Meinung sind die Flughäfen und Luftfahrtorganisationen, welche einer Änderung zustimmen, wenn damit eine deutliche Beschleunigung der Abläufe und eine Einschränkung der Mitwirkungsrechte und Rechtsmittelmöglichkeiten verbunden sind. Angesichts der höchst unklaren Grundlagen lehnt der Kanton Zürich die Anpassung in der vorgesehenen Form ab. Für den Flugplatzverband und die Flughäfen Genf und Grenchen müsste die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Flughafen, dem BAZL oder allenfalls der Skyguide ebenfalls klarer geregelt werden. So sei in Artikel 40h Absatz 1 zu definieren, was unter "unmittelbarem Umkreis der Flugplätze" zu ver-

41 Kt. GR, ZH, AeCS, MFVS, Aerosuisse, AOPA, SIAA, ALPAR, FZAG, Birrfeld, economiesuisse, SGV, SSV.

42 SFV, Flughafen Grenchen.

43 Kt. ZH.

44 SIAA. FZAG.

45 Gemeinden Bachs, Bellikon, Bergdietikon, Bülach, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Dietlikon, Elgg, Fisibach, Glattfelden, Hochfelden, Stadt Kaiserstuhl, Lengnau, Lindau, Mellikon, Niederglatt, Niederrohrdorf, Oberglatt, Oberrohrdorf, Regensdorf, Rümlang, Schneisingen, Rümikon, Wasterkingen, Weiningen, Weisslingen, Wislikofen, Zell, Schutzverband Zürich, BFO, Lärmliga, VgF Bern.