Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten
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stehen ist.46 Die Pilatus schlägt in diesem Zusammenhang vor, der in der Verantwortung des Flugplatzhalters stehende Nahbereich könne mit einer flugplatzbezogenen Systemgrenze festgelegt werden. Entgegengesetzt sind die Meinungen zudem, ob das BAZL die Flugverfahren ausserhalb von Flugplätzen mittels Verfügung oder in einer Verordnung festhalten soll. Für einige Vernehmlassungsteilnehmer sollte die Festsetzung der Flugrouten im Rahmen einer Verordnung geregelt werden, was zu deutlichen Verfahrensverkürzungen führen würde.47
Der Kanton Schwyz macht geltend, die zuständigen kantonalen Stellen im Anhörungsprozess seien mit einzubeziehen, weshalb Artikel 36f entsprechend zu ergänzen sei.
In Bezug auf wesentliche Änderungen des Betriebsreglements gemäss Artikel 36g beantragen die SIAA sowie die Flughäfen Bern und Zürich, dass eine nach geltendem Recht vorgesehene Fristverlängerung künftig nicht mehr möglich sein dürfe. Zudem sei die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden durch eine Medienmitteilung des BAZL und ein Aufschalten eines Gesuchs auf Internet zu ersetzen, da das heutige Verfahren zu kostenintensiv und nicht mehr zeitgemäss sei.
5.1.9 Art. 38 Abs. 1 (Zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen)
Grundsätzlich wird eine entsprechende Regulierung mit einer klaren Festlegung von Zuständigkeiten und Schwellenwerten begrüsst. Es wird aber verlangt, dass das Gesetz die Grundzüge der Regelung enthalten müsse.48 Eine zusätzliche Regulierung sei zudem auf das nötige Mass zu beschränken, wobei langwierige Doppelgenehmigungen zu vermeiden seien.49 Ebenfalls seien die Synergien zwischen den militärischen und zivilen Flugplätzen mit regelmässigem Bundesverkehr zu vertiefen.50 Des Weiteren dürften am gleichen Flugplatz nicht unterschiedliche Reglemente bzw. Grundsätze verschiedener Departemente (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS] und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) gelten. Der SSV weist darauf hin, dass die zivile Luftfahrt auf einem solchen Flugplatz nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit nach den Regeln der Militärflugplätze erfolgen dürfe – dies würde eine Wettbewerbsverzerrung bedeuten.
5.1.10 Art. 40 Abs. 3 (Umfang der Flugsicherungsdienstleistungen auf Flugplätzen)
Die ersatzlose Streichung der Bestimmung verlangen nur der Flugplatz Birrfeld und die AO-PA. Die übrigen hierzu eingegangenen Stellungnahmen äussern sich kritisch, aber nicht grundsätzlich ablehnend. Insgesamt wird der Inhalt als noch zu wenig konkret erachtet. So wird bemängelt, dass die Grundzüge der Regelung nicht im Gesetz enthalten seien.51 Es bestehe zudem Unsicherheit über die Kostenfolgen. In diesem Zusammenhang wird verlangt, dass der Bund solche Flugsicherungsleistungen finanzieren müsse.52 Gemäss AeCS sollten die Flugplatzbetreiber selber entscheiden können, welche Flugsicherungsdienstleistungen für sie tragbar sind. Für Skyguide wäre es sinnvoller, wenn der Bundesrat nur die Minimalanforderungen definieren würde, da auch die Regionalflugplätze künftig für die Finanzierung der Flugsicherung verantwortlich sein werden. Für den SSV ist zudem fraglich,
46 Kt. ZH, AgF Altenrhein, Schutzverband Buochs, SSF
47 Aerosuisse, SIAA, ALPAR und FZAG.
48 Centre Patronal, SSV, Rega, Kt. ZH.
49 VSF.
50 ALPAR.
51 Centre Patronal, SGV, SSV.
52 AeCS, SSV, Pilatus.