Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 18 Seiten

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5.1.15 Art. 88–90bis (Anpassung Strafbestimmungen an AT StGB)

Die redaktionellen Anpassungen der Strafbestimmungen werden begrüsst. AeCS und VSF beantragen in Artikel 89a die Ergänzung, dass nur bestraft wird, wer Weisungen eines Abfangflugzeuges vorsätzlich nicht Folge leistet. Der Kanton SZ möchte in Artikel 90 die Gefährdung von Schutzgebieten von öffentlichem Interesse unter Strafe stellen. Die Rega beantragt zudem die Aufnahme der vorsätzlichen Beschädigung von Luftfahrzeugen als Offizialdelikt unter Artikel 97.

5.1.16 Art. 100 (Meldepflicht)

Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen äussern sich positiv zur Meldepflicht von Strafverfolgungsbehörden.72 Der Kanton Waadt gibt zu bedenken, dass den genannten Behörden dadurch zusätzlicher Aufwand entsteht.

5.1.17 Art. 107a Abs. 4–4bis (Ambient Voice Recording Equipment [AVRE] – Umsetzung Sicherheitsempfehlung BFU)

Gemäss Artikel 107a Absatz 4 des geltenden LFG können die Erbringer der zivilen und militärischen Flugsicherungsdienste für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Anstelle der geltenden «Kann»-Formulierung soll neu eine grundsätzliche Pflicht statuiert werden, ein entsprechendes AVRE-System zu installieren und zu betreiben. Die neue Formulierung wird begrüsst.73 Der AeCS hat ebenfalls keine Einwände, solange die Kosten hierfür nicht auf den VFR-Verkehr überwälzt werden. Das Vorhaben stehe aber in Widerspruch zu den Aussagen des BAZL bezüglich Deregulierung.

5.1.18 Art. 107c (Information der Öffentlichkeit; Abweichung vom BGÖ)

Die Einschränkung des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf Inspektions- und Auditberichte des BAZL sowie auf sämtliche Dokumente, die Schlussfolgerungen über die bei diesen Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten, wird mehrheitlich abgelehnt.74 Die in diesem Zusammenhang negativen Stellungnahmen gewichten das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach sicherheits- und umweltrelevanten Informationen höher als das Interesse der Beaufsichtigten. Für die Rega ist die Abweichung vom Öffentlichkeitsgesetz zwar grundsätzlich nachvollziehbar, gleichwohl geht die Argumentation zu weit. So wäre es dennoch denkbar, anonymisierte oder zusammengefasste Berichte an die Öffentlichkeit herauszugeben. Ein Teil der Lärmschutzverbände verlangt zudem, dass die im Gesetz erwähnte Informationspflicht des BAZL gemäss Artikel 107c Absatz 1 zu konkretisieren sei. Explizit befürwortet wird die Einschränkung des Öffentlichkeitsgesetzes von Skyguide und dem Flughafen Zürich, wobei die Aufzählung von Einschränkungsgründen noch mit Safety Assessments, Safety-Berichte und Notfallübungen zu ergänzen sei.

72 FZAG, SP.

73 Skyguide, VSF.

74 Kt. ZH, SP, Lärmliga Schweiz, WWF, SBFB, VGF, SBFZ, SSF, AgF Altenrhein, Bürgerprotest Fluglärm Ost, Gemeinden Bachs, Bellikon, Bergdietikon, Bülach, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Dietlikon, Elgg, Fisibach, Glattfelden, Hochfelden, Stadt Kaiserstuhl, Kloten, Lengnau, Lindau, Mellikon, Niederglatt, Niederrohrdorf, Oberglatt, Oberrohrdorf, Regensdorf, Rümlang, Schneisingen, Rümikon, Wasterkingen, Weiningen, Weisslingen, Wislikofen, Zell.