Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-4)
Artikel 1 bestimmt Gegenstand und Zweck des Gesetzes, nämlich die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung für den Fall von schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag. Artikel 2 nennt die Begriffsbestimmungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, der Bereiche sowie des Inverkehrbringens. Artikel 3 Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass die wirtschaftliche Landesversorgung grundsätzlich eine Aufgabe der Wirtschaft ist. Damit wird auch das für das Landesversorgungsrecht zentrale Subsidiaritätsprinzip zur Geltung gebracht. Erst wenn die Wirtschaft aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, können Massnahmen nach dem Landesversorgungsrecht ergriffen werden. Das bedeutet auch, dass in einer schweren Mangellage nicht der Staat an die Stelle wirtschaftlicher Unternehmen tritt, sondern dass er sie mit seinen Massnahmen lediglich in die Lage versetzt, ihre Versorgungsfunktion im Interesse des Landes, seiner Einwohner und seiner Wirtschaft wieder wahrnehmen zu können. Die Wirtschaft und das Gemeinwesen arbeiten auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung zusammen (Artikel 3 Absatz 3).
Die Lebenswichtigkeit von Gütern und Dienstleistungen findet in Artikel 4 eine allgemeine Umschreibung. Danach gelten Güter und Dienstleistungen nur soweit als lebenswichtig, wie sie unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse, etwa der Produktion, des Imports oder des Konsums zur Überwindung von schweren Mangellagen notwendig sind. Die Kategorien von Gütern und Dienstleistungen, welche als lebenswichtig gelten, werden exemplarisch in den Absätzen 2 und 3 aufgeführt. Die Beispiele zeigen, dass nicht bloss ein bestimmtes Produkt als lebenswichtig gilt, sondern ebenso die zwangsläufig mit ihm verbundenen Ressourcen, Betriebsmittel, Produktions-, Verteilungs- oder Dienstleistungssysteme. Es nützt wenig, wenn beispielsweise ein lebenswichtiges Gut erworben oder gelagert wird, im Bedarfsfalle aber wegen fehlender Transport- und Kommunikationsmittel oder Energie nicht bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Insofern weist der Entwurf den Dienstleistungen im Gegensatz zum geltenden Recht eine mindestens ebenbürtige Stellung wie den Gütern zu. Auch wenn Dienstleistungen meist einen direkten oder indirekten Bezug zu Gütern haben, vorab zu solchen, die für den Inlandkonsum bestimmt sind, können Massnahmen auf dem Gebiet derDienstleistungenauch dann ergriffen werden, wenn eine schwere Versorgungskrise in einem bestimmten Sektor, etwa bei bestimmten Transporten oder bei der Telekommunikation herrscht.
2.2 2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen (Art. 5-27)
Ohne eine minimale Vorbereitung lässt sich eine Versorgungskrise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten, vor allem aber nicht rechtzeitig bekämpfen. Ein Minimum an Vorbereitungen ist unerlässlich, doch stellt sich die Frage nach dem Aufwand, der nötig und vertretbar ist. Jede Krise hat ihre besonderen politischen und ökonomischen Eigenheiten, weshalb es nicht zweckmässig ist, sich auf jede erdenkliche Möglichkeit vorzubereiten, zumal viele Situationen gar nicht vorherseh-