Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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1.5 Leitsätze der wirtschaftlichen Landesversorgung

1.5.1 Primat der Wirtschaft

Die wirtschaftliche Landesversorgung folgt bereits heute dem Grundsatz, dass auch in einer Krise nicht der Staat, sondern die Wirtschaft die Versorgungsfunktion wahrnehmen soll. Ihr den Primat zuzuweisen, ist zunächst einmal Ausdruck der liberalen Wirtschaftsordnung der Schweiz. Es sind aber vor allem praktische und ökonomische Gründe, die für dieses Prinzip sprechen. Wollte der Staat diese Funktion selber übernehmen, müsste er dafür kostspielige Parallelstrukturen aufbauen, die nur selten gebraucht würden und die im Krisenfall kaum eingespielt wären. Kämen sie zum Einsatz, könnten sie nur mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand in Gang gesetzt werden. Vor dem Hintergrund beschleunigter Wirtschaftsabläufe wäre aber weder das rechtzeitige Funktionieren noch der Erfolg eines solchen Systems gewährleistet.

1.5.2 Subsidiarität staatlichen Handelns

Der Primat der Wirtschaft und das Subsidiaritätsprinzip sind komplementäre Prinzipien, die sich gegenseitig bedingen. Das Subsidiaritätsprinzip erlaubt staatliche Interventionen nur im Falle schwerer Mangellagen, in denen die Wirtschaft nicht mehr in der Lage ist, eine Versorgungsstörung aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden. Solange die Privatwirtschaft jedoch die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen selber gewährleisten kann, ist staatliches Handeln nicht gefordert. Wird dieses aber unumgänglich, tritt der Staat mit seinem Instrumentarium nicht etwa an die Stelle der privatwirtschaftlichen Akteure, sondern sorgt mit möglichst geringfügigen Eingriffen dafür, dass die Wirtschaft in die Lage versetzt wird, ihre Versorgungsfunktion wieder selber wahrzunehmen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch subsidiäres Handeln auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben muss. In zeitlicher Hinsicht müssen Interventionen zudem auf die Dauer einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Mangellage begrenzt bleiben.

1.5.3 Verbot der Strukturpolitik

Als Instrument zur Bewältigung von Versorgungskrisen ist die wirtschaftliche Landesversorgung nicht darauf angelegt, strukturpolitische Ziele zu verfolgen. Dies bleibt den ordentlichen Politikbereichen wie beispielsweise der Energie-, der Verkehrs- oder der Landwirtschaftspolitik vorbehalten. Krisen sind stets vorübergehende Ausnahmeerscheinungen, weshalb mit der Krisenversorgungspolitik vorhandene Strukturen weder beeinflusst noch zementiert werden dürfen, sonst besteht die Gefahr, dass auf längere Sicht der Wettbewerb der Volkswirtschaften und damit die Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Schweiz Schaden nimmt. Die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung haben sich auf die bestehenden Strukturen zu stützen und dürfen diese auch dann nicht verändern, wenn unter versorgungspolitischen Gesichtspunkten andere als die bestehenden Strukturen wünschenswert wären. Mit den Instrumenten der wirtschaftlichen Landesversorgung Strukturpolitik zu betreiben, ist deshalb nicht statthaft.