Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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chen, etwa die Antibiotika- oder Düngemittelimporteure bereits vor Jahren zum ersten Inverkehrbringen übergegangen sind und damit sehr gute Erfahrungen gemacht haben, möchten andere Branchen weiterhin davon absehen, da sie vor allem die Generaleinfuhrbewilligung als ein zweckmässiges Vollzugsmittel für das Inkasso ihrer Garantiefondsbeiträge betrachten und eine Umstellung des Systems einen administrativen Mehraufwand zur Folge hätte. Vorderhand ist weiterhin eine Parallelität beider Systeme denkbar, weshalb mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf das Einfuhrbewilligungssystem als Variante zu Artikel 7 in die Vernehmlassung geschickt wird.

Dem Pflichtlagerregime unterstellt werden Importeure, Produzenten, Verarbeiter oder erste Inverkehrbringer (Art. 8 Abs. 1). Wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt, ist demnach zum Abschluss eines Vertrags verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt dabei den Kreis der verpflichteten Unternehmen jeweils auf Verordnungsstufe für die einzelnen der Vorratshaltung unterstellten Güter. Heute macht er die Lagerhaltungspflicht vom Volumen des in einem bestimmten Zeitabschnitt in Verkehr gebrachten Gutes abhängig. Da die Anlegung eines Pflichtlagers nicht in jedem Fall möglich oder zweckmässig ist, so etwa für Kleinimporteure oder -hersteller, soll das BWL die Ausnahmen von der Pflicht zum Vertragsabschluss bestimmen können (Art. 8 Abs. 3).

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt jeweils aufgrund ihrer Lagebeurteilung für eine bestimmte Periode die generelle Bedarfsdeckung für die einzelnen, der Vorratshaltung unterstellten Güter sowie deren Mengen und Qualitäten fest (Art. 9). Bisher erfolgte dies durch departementale Weisungen an die Pflichtlagerorganisation. Da jedoch rechtlich umstritten ist, ob eine solche individuelle Weisung an eine Organisation, zu der das Departement in keinem direkten Rechtsverhältnis steht, das geeignete Instrument ist, wird zu prüfen sein, ob in Zukunft dafür nicht eher die allgemeinverbindliche Form der Departementsverordnung gewählt werden muss. In Art. 10 werden wie im geltenden Gesetz die Essentialia des Pflichtlagervertrags explizit aufgeführt.

Nach Artikel 11 Absatz 2 kann ein Lagerpflichtiger die Aufgabe, ein Lager anzulegen, einem geeigneten Dritten übertragen, sofern dies im Pflichtlagervertrag so vereinbart wird. Als geeignete Dritte kommen vor allem gewerbliche Lagerhalter, Lagergemeinschaften oder andere Pflichtlagerhalter in Frage. Nach dem Kalten Krieg wurde im Zuge des massiven Pflichtlagerabbaus sehr viel Lagerraum aufgegeben. Sollte sich dereinst aufgrund einer Verschärfung der Bedrohungslage eine erneute Aufstockung von Lagern als nötig erweisen, könnte sich unter Umständen die Bereitstellung von Lager- und Tankraum auf gütlichem Weg als schwierig herausstellen. Für diesen Fall wird mit Artikel 11 Absatz 3 das WBF ermächtigt, dem Lagerhaltungspflichtigen das Enteignungsrecht zu gewähren. Das Verfahren würde sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (SR 711) richten.

Pflichtlager müssen aus zwei Gründen stets im unbeschränkten Eigentum des Pflichtlagerhalters sein (Art. 12 Abs. 1): Im Falle einer Bewirtschaftung muss die zuständige Behörde jederzeit über die Ware verfügen können, ohne sich zuvor mit Drittansprechern wie Pfandgläubigern auseinandersetzen zu müssen. Zudem ist die Eigentumsfrage für das gesetzliche Aussonderungs- und Pfandrecht (Art. 23-24) von entscheidender Bedeutung. Dingliche und obligatorische Rechte Dritter könnten die Stellung des Bundes als Garanten von Pflichtlagerdarlehen im Falle einer Insolvenz