Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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bar sind. Die Vorbereitungsmassnahmen müssen sich auf ein Minimum beschränken und so ausgestaltet sein, dass die vorbereiteten Instrumente, unabhängig von der Art einer Versorgungskrise, gezielt und flexibel eingesetzt werden können. Vorbereitungsmassnahmen sind sowohl materieller als auch formeller, vor allem aber auch organisatorischer Natur. Sie haben den politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Staat und Wirtschaft Rechnung zu tragen.
2.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 5-6)
Gemäss Artikel 5 Absatz 1 erteilt der Bundesrat den Bereichen den Auftrag, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, um einerseits in einer drohenden oder bereits eingetretenen Mangellage ein zeitgerechtes Handeln zu ermöglichen und andererseits die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen und wichtiger Betriebe, die an der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen teilhaben, sicherzustellen.
Angesichts geringer Betriebsvorräte, Lieferung nach dem Just-in-time-Prinzip und einer hohen Abhängigkeit von permanenten Dienstleistungen und Energiezufuhren gehört die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Betriebe zu den Hauptanliegen der Revision (siehe Ziff. 1.3.4). Der Bundesrat soll deshalb die Kompetenz erhalten, Betriebe, die für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung sind, zu verpflichten, Sicherungsvorkehren zu treffen und dafür technische und administrative Vorschriften zu erlassen (Art. 5 Abs. 2). Dadurch soll verhindert werden, dass wegen eines Ausfalls kritischer Infrastrukturen, etwa im Informatiksektor, in der Kommunikation oder in der Stromversorgung, grosse Teile der Wirtschaft während längerer Zeit lahmgelegt werden, sodass die Versorgung und das wirtschaftliche Leben mit unvorhersehbaren Folgen für das Land zusammenbrechen. Betriebe sind insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Versorgung des Landes, wenn bei einem Ausfall ihrer lebenswichtigen Versorgungsleistungen keine ausreichenden Substitutionsmöglichkeiten bestehen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist jedoch bei solchen Verpflichtungen grösste Zurückhaltung geboten. Angesichts des immensen Schadenpotenzials muss dem Bundesrat aber in sensitiven Fällen dieses Eingriffsrecht vorbehalten bleiben. In Frage kommen bspw. Anordnungen zur kurzfristigen Sicherstellung der betrieblichen Stromversorgung. Nicht vorgesehen sind demgegenüber strukturelle Massnahmen wie etwa eine Verpflichtung von Kraftwerken, eine Vorhaltung von Energiereserven zur Stromproduktion vorzusehen.
Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung im Rahmen der Vorbereitung, insbesondere verbindliche Anordnungen, kommen in mehrerer Hinsicht subsidiär zur Anwendung. In erster Linie kommen freiwillige Massnahmen der Wirtschaft zur Stärkung des Kontinuitäts- und Krisenmanagements zum Tragen. Die WL kann solche Bemühungen bspw. mit Empfehlungen und Appellen unterstützen und gleichzeitig das Risikobewusstsein für mögliche Versorgungskrisen wecken. Dabei geht es beispielsweise um Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung geeigneter Reservekapazitäten (Minimal Operating Requirements MOR), zum Abschluss von Liefervereinbarungen, um die Einsatzfähigkeit bedarfsgerecht ausgebildeter Arbeitskräfte oder um Empfehlungen allgemeiner Natur zum betrieblichen Business Continuity Management. Massnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit sind einerseits möglichst unter Einbindung der betroffenen Akteure zu erarbeiten sowie