Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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des Pflichtlagerhalters gefährden. Das unbeschränkte Eigentum an solchen Waren ist umso wichtiger, als Pflichtlager Fahrnisgüter sind, die in aller Regel als Gattungsware nicht ausgeschieden unter Verschluss gelagert und deshalb auch nicht mittels eines Pfandrechts gesichert werden können. Eine Ausnahme sieht Absatz 2 für Fälle vor, wo sich mehrere Eigentümer solidarisch gegenüber dem Bund und gegebenenfalls gegenüber dem Darlehensgeber verpflichten, sodass der Bund jederzeit auf das Pflichtlager greifen kann.

Besondere Beachtung findet die Frage nach der Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern. Pflichtlagerhalter müssen Darlehen, welche der Bund garantiert hat, vor einer teilweisen oder vollständigen Auflösung des Pflichtlagers anteilsmässig oder vollumfänglich zurückzahlen (Art. 13 Abs. 2). Ebenso müssen Rückforderungen der Garantiefonds für geleistete Amortisations- und andere Entschädigungen vor der Auflösung erfüllt werden. Vorbehalten bleibt die Freigabe von Pflichtlagern nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f., sodass Eigentümer im Falle einer Bewirtschaftung ihre freigegebene Pflichtlagerware dem Markt zuführen können, wenn diese möglicherweise dringend gebraucht wird. Mancher Pflichtlagerhalter verfügt nicht über die erforderliche Liquidität, um die Forderungen im Falle einer Veränderung oder Aufhebung der Lager sofort begleichen zu können. Wie festgestellt wurde, haben Pflichtlagerfirmen in ihren Bilanzen meist keine entsprechenden Rückstellungen vorgenommen. Absatz 3 sieht deshalb vor, dass der Pflichtlagerhalter in einem solchen Fall dem Bund eine angemessene Sicherheit leisten kann, sodass die Ware Zug um Zug veräussert und die Forderungen sukzessive aus den Teilerlösen beglichen werden können. Dadurch lässt sich eine Warenblockade vermeiden.

Nicht in jedem Fall bedarf es einer generellen Anordnung der Lagerpflicht durch den Bundesrat. Für bestimmte Güter, für die es nur wenige Importeure, Hersteller, Verarbeiter oder Händler gibt, kann sich der Bund wie schon bisher mit diesen auf eine sogenannte freiwillige Vorratshaltung einigen (Art. 14). Diese Variante der Lagerhaltung ist stets zu bevorzugen, wenn das Ziel der Versorgungssicherung auf einvernehmlichem Wege erreicht werden kann. Da solche Vorräte freiwillig für angelegt werden, dürfen sie im Falle einer Bewirtschaftung auch nicht für andere Betriebe verfügbar gemacht werden.

Sind Betriebe, die ihre Kundschaft mit lebenswichtigen Gütern versorgen, nicht oder nur unzureichend in der Lage, eine Vorratshaltung umzusetzen, kann der Bund ausnahmsweise selber solche Vorräte anlegen. Dabei ist jedoch angemessene Zurückhaltung geboten. Die wirtschaftliche Landesversorgung ist in erster Linie Aufgabe der Wirtschaft (Art.3 Abs. 1), was grundsätzlich auch eine angemessen Ressourcenplanung und die Vorratshaltung umfasst.

2.2.3 3. Abschnitt: Garantiefonds (Art. 16-18)

Die finanziellen Lasten und Risiken der Pflichtlagerhaltung sind aufgrund der Kapital- und der Lagerhaltungskosten – trotz erheblicher finanzieller Erleichterungsmassnahmen seitens des Bundes – mitunter beträchtlich. Bereits zu Beginn der Pflichtlagerhaltung haben sich deshalb betroffene Branchen auf privater Ebene zusammengeschlossen, um Mittel zur Finanzierung dieser Kosten sowie zum Ausgleich des Preisrisikos bereitzustellen. Dieses Modell, welches auf rein privater Initiative beruht – die Initiative geht stets von der Wirtschaft aus –, hat sich bis heute ausgezeichnet bewährt, weshalb kein Anlass besteht, daran grundsätzlich etwas zu