Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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nispfandrecht erreichen, da Pflichtlagerwaren praktisch nie ausgeschieden, sondern mit freien Vorräten vermengt sind und damit der Verfügungsgewalt des Eigentümers nicht entzogen werden können. Pflichtlager müssen zusammen mit freien Vorräten dauernd umgeschlagen werden, damit stets marktgängige Ware zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat sich deshalb schon früh zu einer spezialgesetzlichen Regelung entschlossen. Diese Regelung wurde durch eine langjährige Praxis stets verfeinert und hat sich als geschlossenes System bewährt. Die Einzelheiten sind heute in der Verordnung vom 6. Juli 1983 über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern geregelt (SR 531.212)

Der gesetzliche Sicherungsanspruch wird wirksam, sobald der Bund ein Garantieversprechen gegenüber dem Darlehensgeber abgegeben hat (Art. 22 Abs. 1). Die Sicherheit bezieht sich nicht nur auf die vertraglich umschriebene Ware, sondern ebenso auf Ersatzforderungen sowie im Falle von fehlenden Mengen auch auf andere Waren derselben Gattung, die sich im Eigentum des Pflichtlagehalters befinden. Gegenüber dem Aussonderungsanspruch bleiben alle dinglichen und obligatorischen Rechte an der Ware mit Ausnahme des Retentionsrechts gewerblicher Lagerhalter nach Artikel 485 OR unwirksam (Art. 22 Abs. 2).

Der Sicherungsanspruch entfaltet seine dingliche Wirkung von Gesetzes wegen, sobald über den Pflichtlagerhalter der Konkurs eröffnet oder ihm ein Konkursaufschub gewährt oder eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt wird, vorausgesetzt, der Bund oder ein Drittunternehmen hat seine Verpflichtungen aus dem Garantieversprechen übernommen (Art. 23 Abs. 1). Entsteht aus der Verwertung des Pflichtlagers ein Überschuss, so hat der Bund oder das Drittunternehmen die Forderungen der Garantiefonds gegenüber dem Schuldner vorweg zu befriedigen. Ein überschiessender Betrag fliesst in die Konkurs- oder Nachlassmasse beziehungsweise an den Schuldner im Falle eines Nachlassvertrags mit Dividendenvergleich oder im Falle einer Notstundung (Abs. 2). Werden die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus dem Verwertungserlös nicht voll gedeckt, nimmt er oder es mit dem Ausfallbetrag als Kurrentgläubiger am Konkurs oder am Nachlass teil (Abs. 3).

Der Sicherungsanspruch des Bundes bleibt jedoch nicht nur im Falle einer Generalexekution gewahrt, sondern ebenso bei einer Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers (Art. 24).

Artikel 25 ersetzt den bisherigen Artikel 15 LVG. Die heute geltende Fassung hat sich als unpräzis erwiesen. Anfechtungsklagen werden zuerst durch die Konkursverwaltung geltend gemacht (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Konkursverwaltung kann auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichten, namentlich wenn sie die Erfolgsaussichten als schlecht einschätzt. Wenn die Gläubiger den Verzicht bestätigen, kann jeder einzelne Gläubiger die Abtretung der Ansprüche verlangen und diese selber geltend machen (Art. 260 SchKG). Die Übernahme der bisherigen Formulierung würde zu folgenden Änderungen dieser Situation führen: Einerseits stünden die Ansprüche dem Bund in jedem Fall zu, d.h. es bräuchte keinen Verzicht der Konkursmasse auf die Geltendmachung. Das erscheint jedoch nicht notwendig: Macht die Konkursverwaltung die Anfechtungsansprüche selber geltend, fällt der Erlös in die Masse, und der Bund kann mit seinem Pfandrecht unmittelbar davon profitieren (Art. 24 Abs. 1). Andererseits führte die ursprüngliche Formulierung zumindest nach dem Wortlaut dazu, dass dann, wenn der Bund die Klage nicht erheben will, die Möglichkeit einer Klageerhebung durch weitere Gläubiger ausgeschlossen ist. Dies erscheint weder notwendig noch sachgerecht. Richtigerweise wird deshalb dem Bund (und allfälligen Dritten) in Artikel 25 lediglich ein Priori-