Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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dalitäten zur Handhabung von Pflichtlagerkrediten getroffen, die sich für die Abwicklung dieses Geschäfts als sehr praktikabel erwiesen hat.

Pflichtlager müssen gegen alle üblichen Risiken versichert sein. Im Falle einer Insolvenz des Pflichtlagerhalters stehen dem Bund gemäss Vertrag Ersatzforderungen wie Versicherungsleistungen zu, falls er eine Garantie abgegeben hat. Für Risiken, für die der Versicherungsmarkt keine oder nur eine beschränkte Deckung anbietet, oder für die die Prämien in keinem tragbaren Verhältnis zum Nutzen stehen, hat der Bund wie schon nach geltendem Recht die Möglichkeit, das entsprechende Risiko auf sich zu nehmen (siehe Art. 37 Absatz 1 Bst. c). Die Fälle einer solchen Risikoübernahme sind im Pflichtlagervertrag geregelt (Art. 10 Bst. d).

Die Kosten der Lagerhaltung und des Preisrisikos gehen grundsätzlich zulasten des Pflichtlagerhalters. Soweit einzelne Branchen Garantiefonds (siehe Ziff. 2.2.3) gebildet haben, werden diese Kosten von solchen Einrichtungen übernommen. Indes zeigt sich zusehends, dass einzelne Garantiefonds künftig immer weniger in der Lage sein werden, die dafür erforderlichen Mittel vollständig zu erheben und ihre Mitglieder zu entschädigen. Dies, weil zunehmend Grenzabgaben aufgrund steigender Weltmarktpreise und handelsrechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der WTO und mit Freihandelspartnern nur noch beschränkt oder gar nicht mehr erhoben werden können und weil eine Überwälzung dieser Kosten auf den Produktepreis aus politischen Gründen nicht mehr akzeptiert wird. Bereits im Rahmen der Teilrevision von 2000 wurde deshalb mit Artikel 11a LVG die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund bei Grundnahrungsmitteln diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen kann. Eine Übernahme der Kosten durch den Bund kommt stets nur subsidiär in Frage. Die Finanzierung der Vorratshaltung ist in erster Linie Aufgabe der Garantiefonds bzw. der einzelnen Branchen (Art. 20 Abs. 1). Nur wenn die beteiligten Lagerpflichtigen selber nicht mehr in der Lage sind, die notwendigen Mittel zur Deckung der Lagerkosten und Preisverluste aufzubringen, kann der Bund unterstützend einspringen (Art. 20 Abs. 2). Bis heute konnten solche Zahlungen vermieden werden. Auch wenn hier Agrarprodukte im Vordergrund stehen, so kommen grundsätzlich aber auch andere Güter in Frage, etwa Arzneimittel wie Antibiotika oder Medizinprodukte. Im Gegensatz zu Konsumgütern, deren Verbrauch im Bewirtschaftungsfall rückläufig ist, steigt der Bedarf bei Heilmitteln in einer Krisenlage, etwa im Falle einer Pandemie, sehr stark an. Mithin müssen sehr grosse Pflichtlagermengen angelegt werden, die in normalen Zeiten aber praktisch nicht umgeschlagen beziehungsweise dem Markt zugeführt werden können. Sie müssen deshalb nach ihrem Verfall liquidiert werden. Dieses Preisrisiko ist die Arznei- und Medizinproduktebranche immer weniger bereit zu tragen. Artikel 20 öffnet in Absatz 2 die heutige Regelung ohne produktemässige Einschränkung.

Damit Pflichtlager, die erhebliche Werte darstellen, nicht durch fiskalische Belastungen in ihrer Zweckbestimmung beeinträchtigt werden, haben Bund und Kantone bei der Veranlagung der direkten Steuern seit jeher den besonderen Risiken Rechnung getragen, indem sie tiefe Steuersätze zur Anwendung gebracht haben. Die Einzelheiten hat der Bundesrat in Artikel 7a der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 1983 (SR 531.211) geregelt, eine Ordnung, die sich bewährt hat und die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 fortgeführt werden soll. Ebenso soll die Pflichtlagerhaltung nach Absatz 2 weiterhin von allfälligen Stempelabgaben befreit bleiben.

Das finanzielle Engagement des Bundes als Garant verlangt nach einer adäquaten Sicherheit an der Pflichtlagerware. Indessen lässt sich diese nicht mit einem Fahr-