Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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ändern. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen sich sämtliche Lagerhalter an diesem System beteiligen. Dies ist nur möglich, weil der Bundesrat Lagereigentümer verpflichten kann, sich an Garantiefonds ihres Wirtschaftszweigs zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlusts zu beteiligen (Art. 16 Abs. 3). Mithin handelt es sich um eine staatlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft, die es weder dem Lagerhalter noch der verwaltenden Körperschaft anheimstellt, über die Mitgliedschaft zu befinden (BVGE B-7972/2008). Diese Körperschaft ist verpflichtet, einen Lagerhalter, mit dem der Bund einen Pflichtlagervertrag abgeschlossen hat und in dem er den Lagerhalter zum Beitritt zur Garantiefondsorganisation verpflichtet, in ihre Reihen aufzunehmen. Die Mittel sind durch die ersten Inverkehrbringer einer solchen Garantiefondsorganisation aufzubringen, indem sie beim ersten Inverkehrbringen beziehungsweise bei der Einfuhr der Ware entsprechende Beiträge in den gemeinsamen Fonds einzahlen. Über den Verkaufspreis wälzen sie diese Beiträge auf die Konsumentinnen und Konsumenten ab. Mit rund 15 Franken pro Kopf und Jahr (Jahr 2011) für die gesamte lagerpflichtige Produktepalette fällt die Belastung jedoch bescheiden aus. Sie ist als Versicherungsprämie für den Notfall zu betrachten.

Garantiefonds stellen private Sondervermögen mit öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen dar, die getrennt von den Vermögen der sie verwaltenden Körperschaften geführt werden müssen (Art. 16 Abs. 1). Vorschriften der Garantiefondsorganisationen dürfen von den Regeln des Privatrechts abweichen. Soweit sie die Schaffung, Anpassung und Aufhebung von Garantiefonds betreffen, bedürfen sie deshalb der Genehmigung durch das BWL (Art. 16 Abs. 2). Zudem unterliegen die Beschaffung und Verwendung der erforderlichen Mittel einer strengen Aufsicht des Bundes (Art. 17 Abs. 1). Als Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft dürfen Garantiefonds grundsätzlich keine Gewinne machen. Der Bund wacht darüber, dass nur so viele Mittel erhoben werden, wie dies der Zweck der Lagerhaltung unbedingt erfordert. Stellt er jedoch fest, dass mehr Mittel als nötig erhoben oder an die Mitglieder verteilt werden, ordnet er die nötigen Korrekturen an (Art. 17 Abs. 2).

Wird bei bestimmten lagerpflichtigen Waren weiterhin an einer Beitragserhebung bei der Einfuhr der Ware festgehalten (siehe Ziff. 2.2.2 zu Art. 7), würden die Einnahmen der Garantiefonds bei einem handelspolitisch bedingten Zollabbau ausbleiben bzw. die vorhandenen Fondsmittel abnehmen, weil solche Beiträge trotz ihres privaten Rechtscharakters im Aussenverhältnis als Zölle betrachtet werden und demnach allfälligen Zollabbaumassnahmen unterliegen. Aufgrund von Artikel 18 kann der Bundesrat die maximale Beitragshöhe festlegen, wobei aufgrund von Absatz 2 sichergestellt wird, dass ein solcher Abbau nicht einseitig zu Lasten der Garantiefonds erfolgen darf. Zölle und Garantiefondsbeiträge müssen in einem solchen Fall grundsätzlich im selben Verhältnis reduziert werden.

2.2.4 4. Abschnitt: Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten (Art. 19-25)

Wichtigstes Finanzierungsinstrument des Bundes für Pflichtlager ist seit jeher die Garantie von Darlehen. Damit leistet er einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Ware (Art. 19). Gegen Einreichung eines Eigenwechsels bei der Bank erhält der Pflichtlagerhalter ein Darlehen zu niedrigem Zins, für das der Bund mit seiner Garantie der Bank eine erstklassige Sicherheit einräumt. Das BWL hat mit darlehensgebenden Schweizer Banken eine allgemeine Vereinbarung über die Mo-