Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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tätsrecht bei der Abtretung der Ansprüche nach Art. 260 SchKG gegenüber den anderen Gläubigern eingeräumt, und zwar beschränkt auf Anfechtungsansprüche, die sich aus der Verfügung von Waren aus einem Pflichtlager ergeben und nicht sämtliche Abtretungsansprüche.

2.2.5 5. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen (Art. 26-27)

Holz gehört zu den wenigen Ressourcen, die sich in einer Krise als Baumaterial oder als einheimische Energiequelle anbietet. Der grosse Aufwand, den eine Nutzung dieser Ressource erfordert, bedarf rechtzeitiger Vorbereitungen. Sollte sich ein Bedarf nach vermehrter Holznutzung abzeichnen, müssten entsprechende Vorkehrungen nach Artikel 26 bereits im Rahmen der Vorbereitungsmassnahmen getroffen werden. Für die Finanzierung der Kosten solcher Massnahmen kann die Holzwirtschaft, ähnlich wie bei den Pflichtlagergarantiefonds, Ausgleichsfonds bilden, welche aus Beiträgen gespiesen werden, die auf sämtlichen Holznutzungsarten der Waldbesitzer erhoben werden können.

Angesichts klimatischer Veränderungen ist die Trinkwasserversorgung in den vergangenen Jahren zu einem zusehends wichtigeren Thema der wirtschaftlichen Landesversorgung geworden. Wie schon bis anhin besteht Einigkeit darüber, dass diese Aufgabe in erster Linie eine Angelegenheit der Kantone und Gemeinden ist. Der Bund soll lediglich mit koordinierenden Vorschriften aufgrund von Artikel 27 dafür sorgen, dass Vorkehrungen im Interesse des Landes getroffen werden, so etwa mit technischen Vorgaben, damit sich Gemeinden und Regionen gegenseitig aushelfen können. Er kann aber auch den Wasserwerken Vorschriften über die Reservehaltung an Mindestwassermengen sowie an technischem Material machen. Aufgrund des geltenden Rechts hat er mit der Verordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32) solche Vorschriften erlassen.

2.3 3. Kapitel: Bewirtschaftungsmassnahmen gegen schwere Mangellagen (Art. 28-32)

Mit Massnahmen nach diesem Kapitel wird zur Abwendung oder zur Behebung von Versorgungskrisen direkt in den Markt eingegriffen. Diese Massnahmen gehören zu den stärksten Eingriffen der wirtschaftlichen Landesversorgung und rechtfertigen sich allein aufgrund schwerer Krisen. Selbst in einem solch ernsten Fall dürfen aber Bewirtschaftungsmassnahmen nur nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergriffen werden.

2.3.1 Schwere Mangellage (Art. 28)

Erste Voraussetzung jeder Bewirtschaftung ist, dass eine schwere Mangellage vorliegen oder unmittelbar drohen muss, die zu überwinden die Wirtschaft selber nicht mehr in der Lage ist. Hier knüpft die Vorlage an geltendes Recht an. Nicht mehr ein bestimmte Ursache, sondern ein wirtschaftliches Faktum ist dafür massgebend. Letztlich ist die Anordnung von Bewirtschaftungsmassnahmen ein politischer Er-